114Export von Rehabilitationsgeld auch bei Bezug einer deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Export von Rehabilitationsgeld auch bei Bezug einer deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Der 1972 geborene Kl wohnte von 1992 bis 1995 in Österreich und erwarb 57 Beitragsmonate. Dann zog er nach Deutschland, wo er bei mehreren Unternehmen beschäftigt war. Seit einer Operation im März 2012 übt der Kl keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Er bezog von 1.5.2012 bis 30.4.2014 eine befristete Invaliditätspension aus Österreich. Aktuell bezieht er in Deutschland eine bis 31.5.2017 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 24.6.2014 lehnte die Bekl die Weitergewährung der Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass der Kl nicht dauerhaft invalid sei. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass grundsätzlich Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen österreichischen KV bestehe. Der Kl unterliege aber nicht der österreichischen KV und solle sich an den zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger wenden.
Das Erstgericht sprach dem Kl im zweiten Rechtsgang Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.5.2014 für die Dauer seiner vorübergehenden Invalidität zu.
Das Berufungsgericht gab der von der Bekl gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Bekl. Der Revision wurde nicht Folge gegeben.
Der OGH verweist in seiner Urteilsbegründung auf seine Grundsatzentscheidung vom 20.12.2016, 10 ObS 133/15d (vgl DRdA-infas 2017/77), wonach das Rehabilitationsgeld als Leistung zwischen Krankheit und Invalidität bei Nahebezug zu Österreich ins EU-Ausland zu exportieren ist und betont auch zum vorliegenden Sachverhalt, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein primärrechtlich fundierter Exportanspruch gegeben ist. Dies bejaht er auch im vorliegenden Fall.
Dass der Kl eine deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Hinblick auf seine Stellung als Rentner ergibt sich die Zuständigkeit für Geldleistungen bei Krankheit aus Art 29 VO 883/2004. Demnach ist die Zuständigkeit seines Wohnsitzstaates Deutschland gegeben, so dass grundsätzlich kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld gegeben wäre. Im Hinblick auf den Sondercharakter des Rehabilitationsgeldes ist aber, um den Leistungsverlust zu verhindern und die Vereinbarkeit mit dem Primärrecht herzustellen, unter Anwendung der Art 45 ff der VO 883/2004 an die in Österreich erworbenen Versicherungszeiten anzuknüpfen, weshalb auch im vorliegenden Fall das Rehabilitationsgeld nach Deutschland zu exportieren ist.
ANMERKUNG DER BEARBEITERIN: In der OGH-E 21.2.2017, 10 ObS 70/16s, vom selben Tag mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (Bezug einer deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente und einem österreichischen Krankengeldbezug unmittelbar vor dem Stichtag) wird vom OGH eine zusätzliche Begründung verwendet: Der Bezug von Krankengeld fällt unter die Beschäftigungsfiktion nach Art 11 Abs 2 VO 883/2004, weshalb die aufrechte Beschäftigung weiter fingiert wird. Dh, dass Österreich als Staat der (letzten) Beschäftigung nach Art 11 Abs 2 iVm Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004 weiterhin zuständig ist, auch wenn der Wohnsitz in Deutschland liegt.175 |