115Rehabilitationsgeld als „andere Geldleistung“ gem Art 5 des Abkommens über soziale Sicherheit mit Bosnien und Herzegowina zu exportieren
Rehabilitationsgeld als „andere Geldleistung“ gem Art 5 des Abkommens über soziale Sicherheit mit Bosnien und Herzegowina zu exportieren
Dieser E liegt ein Sachverhalt mit einem Wohnsitz außerhalb der EU zugrunde. Der 1966 geborene Kl wohnt in Bosnien. Ab dem Jahr 2001 war er in Österreich als Forstarbeiter berufstätig; seit einem Arbeitsunfall 2009 geht er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Seit April 2010 bezieht er eine Pension vom Versicherungsträger in Bosnien. Von 1.6.2010 bis 31.3.2012 erhielt er von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine befristete Invaliditätspension. Der Weitergewährungsantrag wurde abgelehnt.
Im Gerichtsverfahren wurde festgestellt, dass vorübergehende Invalidität vorliegt. Die Frage des Exports des Rehabilitationsgeldes ist im vorliegenden Fall nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit zu beantworten. Gem Art 5 des Abkommens sind Pensionen, Renten und andere Geldleistungen auch zu gewähren, wenn der Versicherte im anderen Vertragsstaat wohnt. Mit „Rente“ sind die Leistungen aus der UV gemeint, mit „Pensionen“ die Leistungen aus der PV. Als „Geldleistung“ wird in der Lehre das Krankengeld, das Wochengeld, Betriebshilfen und Unterstützungsleistungen nach § 104a GSVG, aber auch das Rehabilitationsgeld angesehen. Dieser Ansicht zum Rehabilitationsgeld gem § 143a ASVG ist zu folgen.
Art 13 des Abkommens, worin hinsichtlich der Zuständigkeit für die KV von Pensionsbeziehern die ausschließliche Zuordnung zur KV des Wohnortstaates vorgesehen ist, steht der Exportverpflichtung nicht entgegen. Der Ansicht der Bekl, dass der Kl keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld habe, weil er nicht der österreichischen KV unterliege, ist nicht zu folgen. Aus § 143a ASVG geht nicht hervor, dass das Rehabilitationsgeld eine aufrechte KV als Anspruchsvoraussetzung verlange. Die aufrechte KV ist nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern als Rechtsfolge des Bezugs zu sehen (Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG). Wenngleich im vorliegenden Fall bilateral nicht der umfassende Freizügigkeitsgrundsatz des EU-Primärrechts gilt, sind die Überlegungen der OGH-E vom 20.12.2016, 10 ObS 133/15d(keine alleinige Anknüpfung an die Zuständigkeit des ausländischen Wohnsitzmitgliedstaats aus der KV aufgrund des Sondercharakters des Rehabilitationsgeldes als „Mischleistung“ zwischen KV und PV), in ähnlicher Weise auf das Abkommen übertragbar, weil es andernfalls dazu kommen könnte, dass erheblichen Versicherungszeiten bei vorübergehender Invalidität (anders als bei dauernder Invalidität) keine österreichische Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gegenübersteht.