116Kein Unfallversicherungsschutz bei Verlassen des Nachhauseweges, um den Sohn abzuholen
Kein Unfallversicherungsschutz bei Verlassen des Nachhauseweges, um den Sohn abzuholen
Der Kl wollte nach Arbeitsschluss seinen Sohn abholen und anschließend heimfahren. Dazu musste er die kürzeste Wegstrecke von seinem Arbeitsort zu seinem Wohnhaus verlassen und wurde dabei in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem er schwer verletzt wurde.
Das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente infolge eines Arbeitswegunfalls wurde abgewiesen. Der OGH weist darauf hin, dass auf Umwegen grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht. Die UV greift nur dann, wenn der kürzeste Weg auf Grund äußerer Umstände, die nicht in der Sphäre der versicherten Person liegen (zB eine Verkehrssperre oder schlechte Witterungs-, Straßen- oder Verkehrsverhältnisse), verlassen wird. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Diente der Arbeitsweg sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen („gemischter Weg“), so kommt es darauf an, ob sich der zurückgelegte Weg eindeutig in zwei Teile zerlegen lässt, von denen der eine der versicherten und der andere der nichtversicherten Tätigkeit gedient hat. Soweit diese Aufteilung nicht möglich ist, besteht der innere Zusammenhang, wenn der Weg zwar nicht allein, jedoch zumindest auch wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war.
Im vorliegenden Fall billigte der OGH die Auffassung der Vorinstanzen, dass die gewählte, fast 4 km längere Strecke nicht als gleichwertig anzusehen und eine Aufteilung des Weges möglich sei, weil die Fahrt ab dem Verlassen des (kürzeren) Nachhauseweges nicht mehr der versicherten, sondern einer nichtversicherten Tätigkeit bzw einem eigenwirtschaftlichen Interesse des Kl (seinen Sohn abzuholen) zuzuordnen sei.176