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Ausgleichszulage: Abzug der tatsächlichen Kosten für die Nutzung eines fremden Kfz im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit

ALEXANDERDE BRITO

Die Kl bezieht eine Berufsunfähigkeitspension und eine Ausgleichszulage.

Die Kl war neben dem Pensionsbezug selbstständig erwerbstätig und erzielte Einnahmen von zumindest € 1.800,- jährlich, im Monatsdurchschnitt somit € 150,-. Für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Arbeitsort und retour benützte sie einen auf ihren Sohn angemeldeten Pkw. Sie beteiligte sich an den Kosten.

Die Bekl entzog mit Bescheid die Ausgleichszulage und verpflichtete die Kl zur Rückzahlung des Überbezugs von € 17.918,22. Die Kl brachte in ihrer Klage vor, sie habe 2009 (soweit für die Revision noch relevant) kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, weil die Kosten für ihre Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien.

Das Erstgericht erachtete die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort als nicht abzugsfähig. Das Berufungsgericht entschied, dass bei der Ermittlung des Nettoeinkommens selbstständig Erwerbstätiger vom steuerlichen Gewinn, also von den Betriebseinnahmen abzüglich den Betriebsausgaben, vermindert um die gesetzlichen Abzüge auszugehen sei. Bei Verwendung eines privaten Pkws seien die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb in der tatsächlich angefallenen Höhe und nicht das amtliche Kilometergeld als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Rekurs an den OGH sei zulässig.

Einziges Thema des Rekurses ist die Frage, ob bei Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Nettoeinkommens der unselbstständig (Anm des Bearbeiters: selbstständig) erwerbstätigen Kl Kosten für Fahrten mit dem Pkw zum Beschäftigungsort im tatsächlich angefallenen Ausmaß (so das Berufungsgericht) oder pauschal im Ausmaß des amtlichen Kilometergeldes (so die Kl) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, wenn nicht der eigene Pkw verwendet wird.

Dazu der OGH: Die Bemessung der Kosten für Fahrten von und zur Betriebsstätte auf Basis des amtlichen Kilometergeldes ist schon bei Benutzung eines eigenen PKW in der höchstgerichtlichen Rsp keineswegs zwingend vorgegeben, sie soll nur zu einem befriedigenden, in vielen Fällen zutreffenden Ergebnis führen. Das Kilometergeld dient auch dazu, sämtliche mit der Anschaffung eines Pkw verbundenen Kosten angemessen abzudecken. Die Absetzung für Abnutzung steht nur dem Eigentümer zu. Bei der Verwendung eines fremden, zur Verfügung gestellten Pkw führt der Abzug des amtlichen Kilometergeldes zu keinem befriedigenden Ergebnis, wenn damit Ausgaben abgegolten werden, die den Benutzer gar nicht treffen. Mit der Ausgleichszulage soll nach der sozialrechtlichen Rsp dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise ein Betrag zur Verfügung gestellt werden, der ihm die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht. Ein pauschaler, die tatsächlichen Kosten übersteigender Abzug widerspricht diesem Grundsatz, weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Festsetzung der Betriebsausgaben nach den tatsächlichen Aufwendungen der Kl zutreffend ist.