118Kein Unfallversicherungsschutz bei völlig unvernünftigem und unsinnigem Verhalten
Kein Unfallversicherungsschutz bei völlig unvernünftigem und unsinnigem Verhalten
Der Kl befand sich zum Unfallzeitpunkt mit einer Mitarbeiterin bei einem Kongress in München. Als sie nach Mitternacht nach einer Vorbesprechung des nächsten Kongresstages, an dem der Kl einen Vortrag halten sollte, bemerkten, dass sie die letzten Gäste waren und der Biergarten in der Zwischenzeit versperrt worden war, beschlossen sie, im Dunkeln auf die 1,80 m hohe Begrenzungsmauer zu klettern und auf die andere Seite zu springen. Dabei zog sich der Kl eine Verletzung am linken Fuß zu.
Das Klagebegehren auf Anerkennung als Dienstunfall und Gewährung einer Unfallversicherungsleistung wurde abgelehnt. Die Rsp verneint einen Kausalzusammenhang zur versicherten Tätigkeit, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht oder der Versicherte sich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird. Der OGH weist darauf hin, dass die Beurteilung, ob im konkreten Fall ein Verhalten in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist, stets nach den Umständen des Einzelfalls aus einer ex ante-Sicht zu erfolgen hat. Die Ansicht der Vorinstanzen, wonach177das Verhalten des Kl in der gegebenen Situation völlig unvernünftig und unsinnig gewesen ist, hält sich jedenfalls im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp. Anstatt Kontakt mit dem Hotel, der Polizei oder der Feuerwehr aufzunehmen, um Hilfeleistung zu erhalten, hat sich der Kl einer für jedermann leicht erkennbaren Gefahr ausgesetzt. Dadurch ist der Schutz der gesetzlichen UV gelöst worden.