119Anspruch auf Pflegegeld kann nicht auf die UN-Behindertenrechtskonvention gestützt werden
Anspruch auf Pflegegeld kann nicht auf die UN-Behindertenrechtskonvention gestützt werden
Der Kl lebt in Bosnien und Herzegowina und erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegeldes nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil er weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch im räumlichen Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 hat.
In der vom Kl eingebrachten Revision machte er geltend, dass sich sein Anspruch aus Art 18 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, CRPD) und Art 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ergebe, weil diesen völkerrechtlichen Bestimmungen der Vorrang gegenüber der Bundesverfassung und den einfachen Gesetzen der Republik Österreich zukomme.
Der OGH bestätigt das Berufungsgericht und führt dazu aus, dass die Vertragsstaaten in Art 18 anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit haben. Weiters sagen die Vertragsstaaten in Art 4 CRPD zu, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Die Vertragsstaaten gewährleisten ua alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in der UN-Behindertenrechtskonvention anerkannten Rechte zu treffen.
Der Nationalrat hat anlässlich der Ratifikation gem Art 50 Abs 2 Z 3 B-VG beschlossen, dass die UN-Behindertenrechtskonvention durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Es bedarf also der Erlassung von Transformationsnormen, um dem Übereinkommen auch innerstaatlich zur Wirksamkeit zu verhelfen. Solche Normen wurden bisher nicht erlassen. Staatsverträge, die durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind, haben (zunächst) keine innerstaatlichen Rechtswirkungen; sie sind nicht unmittelbar anwendbar, begründen keine subjektiven Rechte und können auch nicht Maßstab für die Rechtmäßigkeit eines anderen Rechtsaktes sein, weshalb der Kl seinen Anspruch auf Pflegegeld nicht auf die UN-Behindertenrechtskonvention stützen kann.