90Verfall einer Konventionalstrafe? Beginn des Fristenlaufs nicht vor Ablauf des einjährigen Konkurrenzverbots
Verfall einer Konventionalstrafe? Beginn des Fristenlaufs nicht vor Ablauf des einjährigen Konkurrenzverbots
Im Dienstvertrag des bekl (ehemaligen) AN war eine Konkurrenzklausel für die Dauer von zwölf Monaten sowie eine Konventionalstrafe für den Fall des Verstoßes vorgesehen; außerdem enthielt der Vertrag eine Verfallsklausel von drei Monaten ab Fälligkeit (Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung) für alle wechselseitigen Ansprüche. Der Bekl kündigte sein Dienstverhältnis zur kl (ehemaligen) AG zum Termin Ende Juni 2012; seit Oktober 2012 ist er bei einem anderen Unternehmen im Geschäftszweig der Kl als Entfeuchtungsmonteur tätig. Die Kl forderte vom Bekl am 7.6.2013 erstmals schriftlich die Zahlung einer Konventionalstrafe und klagte in weiterer Folge einen Betrag in Höhe des dreifachen letzten Monatsbezugs ein; der Bekl war der Ansicht, dass der Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe verfallen sei, weil er bereits im Oktober 2012 fällig gewesen wäre.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von € 3.000,- statt und wies das Mehrbegehren ab. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt, zur Frage des Verfalls führte die zweite Instanz zusammengefasst aus, dass eine Verjährung der vertraglich vereinbarten Konventionalstrafe nicht eintreten kann, solange der AN während des aufrechten Konkurrenzverbots bei einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt sei. Eine Verfallsklausel habe den Zweck, einen möglichen Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung von Ansprüchen zu verhindern; hier habe die Kl die Konventionalstrafe noch innerhalb des einjährigen Konkurrenzklauselverhältnisses erstmals schriftlich geltend gemacht, weshalb ein Verfall dieses Anspruchs – unabhängig von der Frage, ob die Verfallsklausel für solche Ansprüche überhaupt gelte – nicht in Betracht komme.
Die vom Berufungsgericht zur Frage des Verfalls einer Konventionalstrafe und des Beginns des Fristenlaufs zugelassene ordentliche Revision wurde vom OGH wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.