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Beurteilung eines Beendigungsszenarios im Friseurbetrieb – kein unberechtigter vorzeitiger Austritt

CHRISTOSKARIOTIS

Eine Friseurin erklärte ihrer AG gegenüber, dass sie das Dienstverhältnis kündigen und wegen anhaltender Rückenschmerzen zum Arzt gehen wolle. Die AG war mit beidem einverstanden und teilte der AN mit, dass sie gehen könne. Die Details der Beendigung sollten in der Folge von der Steuerberaterin in Erfahrung gebracht werden. Die AN packte ihr Friseurwerkzeug zusammen und verließ das Geschäftslokal. Sie wurde noch am selben Tag krankgeschrieben. Die AG qualifizierte dieses Verhalten als unberechtigten vorzeitigen Austritt.

Dagegen erhob die AN Klage. Beide Vorinstanzen gaben der Kl Recht, da sie keinen unberechtigten vorzeitigen Austritt der AN erkennen konnten. Das OLG sprach der AN daher jenen Betrag zu, der ihr unabhängig davon zusteht, ob das Arbeitsverhältnis durch AN-Kündigung (also Entgeltfortzahlung) oder durch unberechtigt vorzeitige Beendigung der AG (also Kündigungsentschädigung) beendet worden ist. Die dagegen erhobene Revision der Bekl wies der OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Der OGH führte in seiner rechtlichen Begründung aus, dass die Beurteilung, ob eine Erklärung eines AN als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann. Die Ansicht der Vorinstanzen, wonach die AN nicht unberechtigt vorzeitig ausgetreten ist, war für den OGH nicht weiter korrekturbedürftig.