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Einstufung eines Key-Account-Managers in Gehaltsstufe V des AMS-KollV vertretbar

RICHARDHALWAX

§ 26 des im konkreten Fall anzuwendenden KollV für die DN des Arbeitsmarktservice (AMS) (im Folgenden kurz KollV) unterscheidet im Bereich der SachbearbeiterInnen zwischen „normalen“ SachbearbeiterInnen, welche in die Gehaltsstufe V und „qualifizierten“ SachbearbeiterInnen, welche in die Gehaltsstufe VI einzuordnen sind. Die Zweit- und Drittkl wurden aufgrund ihrer Tätigkeit als Key-Account-Manager vom Bekl in die Gehaltsstufe V des KollV eingeordnet. Ihrer Rechtsansicht zufolge hätten sie aber in die Gehaltsstufe VI eingestuft werden müssen.

Die Vorinstanzen sind auf Basis der Feststellungen des Erstgerichts zum konkreten Tätigkeitsinhalt der Key-Account-Manager davon ausgegangen, dass die Einstufung richtig erfolgt ist. Dagegen richtete sich die ordentliche Revision der Zweit- und Drittkl.

Der OGH wies die Revision zurück, da die Frage der Einstufung in eine Kollektivvertragsgruppe naturgemäß der Einzelfallbeurteilung unterliegt und damit keine erhebliche Rechtsfrage darstellt.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen sah der OGH als vertretbar an, zumal die bei der Bekl in die Gehaltsgruppe VI eingestuften Key-Account-Koordinatoren, mit welchen sich die Kl vergleichen, gegenüber den bloßen Key-Account-Managern eine Reihe von zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen, etwa die Koordinierung der Tätigkeit der Key-Account-Mitarbeiter in den jeweiligen Landesgeschäftsstellen. Der AG hat bei der Bewertung der jeweiligen Tätigkeit eines AN für seinen Betrieb grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum. Die höhere Entlohnung eines Key-Account-Koordinators erscheint nicht unsachlich, sondern in seiner insofern eben höheren Verantwortung bzw Stellung im Unternehmen und damit seiner hohen Bedeutung für den AG begründet. Mag der Key-Account-Koordinator mit seinen koordinativen Aufgaben auch nur in einem eher geringeren Ausmaß beansprucht sein, ändert dies offenbar nichts an ihrer Wichtigkeit. Der Anschein einer unsachlichen Behandlung wird damit jedenfalls nicht zwingend begründet, eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor.