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Einstufungsfrage im Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe: Facharbeiter oder technischer Angestellter?

CHRISTOSKARIOTIS
KollV für das grafische Gewerbe Österreichs

Der Hauptaufgabenbereich eines AN betraf die Inseratenaufträge eines bestimmten Kunden. Seine Tätigkeit war computerunterstützt mit facheinschlägigen Programmen für den Digitaldruck durchzuführen. Die Erstellung der Druckunterlagen erfolgte nach Maßgabe der Produktionspläne jenes Kunden, die bereits die Informationen zu Titel, Format, Druckverfahren, Erstellung der Druckunterlagen ua enthielten. Das grundsätzliche Erscheinungsbild sowie Text und Bilder der Inserate waren vom AN nicht zu verändern. Die Freigabe erfolgte durch den Kunden. Für die Abrechnungen waren dem AN Preiskategorien vorgegeben. Angebote und Aufträge waren dagegen von der kaufmännischen Abteilung zu erstellen.

Der AN forderte von seiner AG die Zahlung von Entgeltdifferenzen mit der Argumentation, dass er zu Unrecht in die „Gruppe B III – FacharbeiterInnen in der Druckvorstufe und im Druck“ des KollV für das grafische Gewerbe Österreichs eingereiht worden ist. Er sei vielmehr in die für technische Angestellte geltende „Verwendungsgruppe IV – MaturantInnen und AbsolventInnen von Fachschulen“ einzureihen gewesen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mangels der Voraussetzungen für die begehrte Einstufung ab. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an. Diese Frage ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen. Unstrittig setzte die begehrte Einstufung in die genannte Verwendungsgruppe IV des KollV eine Tätigkeit als technischer Angestellter voraus. Die Ansicht der Vorinstanzen, wonach in der Tätigkeit des AN keine Qualifikation gesehen werden konnte, die über jene eines Facharbeiters (Druckvorstufe) hinausging, war nach Maßgabe des Falls aus Sicht des OGH noch vertretbar und daher nicht weiter korrekturbedürftig.223