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Anordnung des Urlaubsverbrauchs während der Kündigungsfrist bzw während der Dienstfreistellung unzulässig – Frage der Kostentragung für ein geleastes Dienstfahrzeug nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer

MANFREDTINHOF

Das Gebot der Urlaubsvereinbarung gilt auch während der Kündigungsfrist. Ebenso bedarf es im Fall einer Dienstfreistellung eines Angebots des AG zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung und der Annahme durch den AN. Auch bei einer Dienstfreistellung kann der AN nicht zum Urlaubsverbrauch gezwungen werden.

Die Überwälzung der Mehrkosten für ein geleastes Dienstfahrzeug auf den AN kann auf Basis einer Vereinbarung auch für die Zeit nach Auflösung des Dienstverhältnisses dann zulässig sein, wenn auf Wunsch des AN ein Luxusfahrzeug angeschafft wurde, aus dem der AG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Nutzen mehr zieht. Die Überwälzung der Mehrkosten ist jedoch nicht zulässig, wenn der AG aus dem Fahrzeug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Nutzen zieht.

SACHVERHALT

Die bekl AG ordnete im Kündigungsschreiben die Dienstfreistellung des AN sowie den Verbrauch des Resturlaubs an. Der AN reagierte nicht auf dieses Schreiben. Da keine Urlaubsersatzleistung zur Auszahlung gelangte, klagte er diese ein.

Der AN verfügte über ein geleastes Dienstfahrzeug, für das er aufgrund besonderer Ausstattung monatlich einen Eigenanteil zu entrichten hatte. Dieses Fahrzeug wurde zu Beginn der Dienstfreistellung vom AN zurückgestellt und befindet sich weiterhin in Verwendung der AG. Für den Fall des Ausscheidens des AN war zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass der AN den insgesamt noch ausständigen Eigenanteil sofort an die AG zu zahlen hätte. Diese wendete den sich daraus ergebenden Betrag als Gegenforderung gegen die eingeklagte Urlaubsersatzleistung ein.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Bekl gegen das Urteil des OLG zurück, mit welchem dem AN die Urlaubsersatzleistung ungekürzt zugesprochen wurde.227

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„Zu der in der außerordentlichen Revision thematisierten, aus der Treuepflicht des Dienstnehmers abgeleiteten Informationspflicht (Rückmeldungspflicht) zum Urlaubsverbrauch wird von der Beklagten ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat keineswegs die darauf abzielende Argumentation der Beklagten unbeachtet gelassen. Vielmehr ist es auf die Rechtsprechung eingegangen, wonach es mit der Treuepflicht nicht vereinbar wäre, im gekündigten Dienstverhältnis das Angebot des Dienstgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung abzulehnen, dann aber doch die bezahlte Freizeit zu einem erheblichen Teil für Zwecke zu verwenden, die die Gewährung von Urlaub erfordern (8 ObA 81/08g; 8 ObA 48/15i). Der dazu vorgenommenen Beurteilung, dass zur Nutzung der Dienstfreistellung durch den Kläger für Urlaubszwecke weder ein Vorbringen noch eine Feststellung vorliege, tritt die Beklagte in der außerordentlichen Revision nicht entgegen. Davon abgesehen fehlt es nach der Diktion im Kündigungsschreiben an einem Angebot der Beklagten zu einer Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch. Auf die in der außerordentlichen Revision in Anspruch genommene Rechtsprechung zu einer stillschweigenden Vereinbarung aufgrund einer angemaßten Weisung des Dienstgebers kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil weder von einer Zustimmung noch von einer Befolgung der Anordnung der Beklagten durch den Kläger auszugehen ist. […]

Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als eine Vereinbarung, mit der sichergestellt werden soll, dass dem Dienstgeber aus dem über ausdrücklichen Wunsch des Dienstnehmers abgeschlossenen Leasingvertrag nach Auflösung des Dienstverhältnisses keine weiteren Kosten erwachsen, nicht von vornherein als sittenwidrig qualifiziert werden kann. So wurde in der Entscheidung 8 ObA 288/94 ausgesprochen, dass die Vereinbarung, wonach der Dienstnehmer nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die weiterlaufenden Kosten für das auf seinen Wunsch angeschaffte Luxusfahrzeug aus eigenem zu tragen habe, nicht sittenwidrig sei. Für diese Beurteilung war maßgebend, dass der Dienstgeber das Fahrzeug nach dem Ausscheiden des Dienstnehmers nicht weiter verwenden wollte, weshalb er den Leasingvertrag aufgelöst und das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgestellt hat. […] Einem solchen Ergebnis liegt die Wertung zugrunde, dass der Dienstgeber nach Auflösung des Dienstverhältnisses – im Vergleichsfall durch den Dienstnehmer selbst – aus legitimen Gründen keinen Nutzen aus dem Fahrzeug mehr zieht. Dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn der Dienstgeber das Fahrzeug nach Auflösung des Dienstverhältnisses selbst weiterverwendet. […] Das konkret auf diese Situation abzielende Sittenwidrigkeitsurteil, wonach die Zahlung des Eigenanteils für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags durch den Kläger sittenwidrig sei, zumal der Nutzen aus dem Fahrzeug nicht dem Kläger, sondern ausschließlich der Beklagten zukomme, erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.“

ERLÄUTERUNG

Die gegenständliche E ist in zwei Themenbereiche geteilt (siehe Überschrift).

Zum Urlaubsverbrauch in der Kündigungsfrist: Der hier vorliegende Sachverhalt ist in der Praxis häufig zu beobachten: Ein AN wird gekündigt und dienstfrei gestellt. Im Kündigungsschreiben wird der Konsum des Resturlaubs während der Dienstfreistellung angeordnet. In dieser Anordnung sieht der OGH hier aufgrund des Sprachgebrauchs nicht einmal ein Angebot zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung. Hätte es ohne Angebot überhaupt zu einer stillschweigenden Urlaubsvereinbarung kommen können? Diese Frage stellt sich hier aber gar nicht, weil der AN kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das auf einen Urlaubsverbrauch hingewiesen hat. Daher wurde die in § 4 Abs 1 UrlG normierte Voraussetzung für den Urlaubsverbrauch – nämlich das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung – nicht erfüllt.

Hätte der AN aufgrund seiner Treuepflicht auf die Anordnung des Urlaubsverbrauchs dem AG gegenüber reagieren und zumindest mitteilen müssen, dass er keinen Urlaub konsumieren werde? Der OGH verneint dies im vorliegenden Fall: Abgesehen davon, dass – wie oben ausgeführt – gar kein Angebot zum Urlaubsverbrauch von AG-Seite vorhanden war, hatte der AG im Kündigungsschreiben mit der Dienstfreistellung und der Anordnung zum Verbrauch des Resturlaubs nämlich hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Arbeitsleistung des AN jedenfalls nicht mehr erwünscht sei. Zur Vermeidung von Missverständnissen und eines nachfolgenden Aufwands zur Durchsetzung der Urlaubsersatzleistung – die ja in solchen Fällen zunächst einmal nicht zur Auszahlung gelangt – ist in ähnlich gelagerten Fällen aber dennoch eine nachweisliche Reaktion von AN-Seite auf eine Urlaubsanordnung bzw ein Urlaubsangebot des AG zu empfehlen.

Zur Frage der Kostentragung für ein geleastes Dienstfahrzeug nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Das OLG erachtete die hier vorliegende Vereinbarung über die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Rückzah-228lung des Eigenanteils an den Leasingraten durch den AN als sittenwidrig. Der OGH hielt dies nicht für korrekturbedürftig. Folgende Fragen spielten bei diesem Sittenwidrigkeitsurteil eine Rolle: Wurde auf Wunsch des AN ein Luxusfahrzeug angeschafft? Hatte der AG nach Auflösung des Dienstverhältnisses noch eine Verwendung für das Fahrzeug? Da – im Gegensatz zur Sachlage in OGH vom 27.10.1994, 8 ObA 288/94 – die Anschaffung im vorliegenden Fall nicht auf die Initiative des AN zurückging und der AG das Fahrzeug weiterverwendete, musste der AN den auf die restliche Laufzeit des Leasingvertrages entfallenden Eigenanteil hier trotz anderslautender Vereinbarung nicht übernehmen.