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Keine Einstellung des Leistungsbezuges bei Verweigerung der Teilnahme an einem Untersuchungstermin im Rahmen einer auf Initiative des Arbeitslosen eingeleiteten Überprüfung der Arbeitsfähigkeit

BIRGITSDOUTZ

Einem Arbeitslosen wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) mit Bescheid vom 26.1.2017 die Notstandshilfe per 18.1.2017 eingestellt. Das AMS begründete die Einstellung der Notstandshilfe damit, dass der Arbeitslose den ihm am 18.1.2017 vorgeschriebenen Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe. Es wurde ihm daher ein neuerlicher verbindlicher Untersuchungstermin für den 28.2.2017 vorgeschrieben, den der Arbeitslose dann auch wahrnahm.

Das BVwG gab der Beschwerde des Arbeitslosen statt und hob den Bescheid des AMS auf. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war auf Grund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung des AMS (Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 28.2.2016) nur mehr die Einstellung des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 18.1.2017 bis 28.2.2017 gem § 8 Abs 2 AlVG. Dieser Bestimmung zufolge sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegten Stelle untersuchen zu lassen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Die Bestimmung sieht dabei zwei Fälle der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit vor, jene auf Initiative der arbeitslosen Person und jene auf Anordnung des AMS. Der diesbezüglich klare Wortlaut des § 8 Abs 2 AlVG knüpfe konsequenterweise nur an die zweite Fallkonstellation – Anordnung der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit durch das AMS – eine Sanktion für den Fall der Weigerung. In gegenständlichem Fall erfolgte die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit auf Initiative des Arbeitslosen, da er bei der PVA einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe. Für eine zusätzliche Anordnung des AMS bestand kein Raum. Die Nicht-Teilnahme des Beschwerdeführers am Untersuchungstermin kann damit nach Ansicht des BVwG zwar den Wegfall der gem § 8 Abs 4 AlVG eingeräumten Begünstigungen (Nichtanwendung der §§ 7 Abs 3 Z 1, Abs 5, Abs 7, Abs 8, 8 Abs 1 sowie 9 und 10 AlVG bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, Anmerkung der Bearbeiterin) nach sich ziehen, nicht aber die an eine Anordnung des AMS knüpfende Sanktion der Einstellung des Leistungsbezuges gem § 8 Abs 2 letzter Satz AlVG.229