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Keine Erstreckung der Rahmenfrist für eine Teilpension durch selbstständige Erwerbstätigkeit

BIRGITSDOUTZ

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat den Antrag vom 1.2.2016 der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Teilpension für ihren DN mit Bescheid abgelehnt. Begründet hat das AMS die Entscheidung damit, dass der DN lediglich an 4930 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Konkret war der DN von 2.10.1972 bis 30.4.2004 zunächst arbeitslosenpflichtig beschäftigt und in weiterer Folge von 1.5.2004 bis 31.1.2016 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) als selbstständig Erwerbstätiger pensionspflichtversichert. Seit 1.11.2015 war der DN als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beschäftigt.

In der gegen den Bescheid des AMS eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass zu der Zeit, als der DN selbstständig geworden sei, aufgrund der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gem § 15 Abs 5 AlVG die AlV für ihn noch immer gegolten habe, ohne dass er Beiträge dazu leisten habe müssen bzw können. Diese Tage hätten zur Bemessung herangezogen werden müssen. Auch habe der DN bereits für November 2014 die Zuerkennung der Korridorpension erhalten. Das AMS, das bereits in einem ergänzenden Schreiben an die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hatte, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit als unbefristeter Rahmenfristerstreckungsgrund nur für den Bezug von Arbeitslosengeld, nicht jedoch für den Bezug von Teilpension zutreffe, wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten für den Bezug von Teilpension trotz neuerlicher Prüfung im Beschwerdevorprüfungsverfahren und Erstreckung der Rahmenfrist durch Kinderbetreuungszeiten nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

Das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab. Eine Teilpension gebührt gem § 27a AlVG für Personen, die in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gem § 14 Abs 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden. Im Beschwerdefall beginnt die 25-jährige Rahmenfrist am 1.2.1992 und endet am 31.1.2016. Diese Rahmenfrist kann (nur) um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden. Der DN war von 2.10.1972 bis 30.4.2004 arbeitslosenversichert, weshalb Zeiten der Kinderbetreuung in diesem Zeitraum die Rahmenfrist nicht erstrecken können. Ab dem 1.5.2004 kann die Rahmenfrist wegen Kinderbetreuung bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes am 26.7.2004 (dh um 87 Tage) erstreckt werden. Somit umfasst die erstreckte Rahmenfrist den Zeitraum 6.11.1990 bis 31.1.2016. Die selbstständige Erwerbstätigkeit als unbefristeter Rahmenerstreckungsgrund für die Teilpension ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Die im § 27a AlVG eindeutig formulierten Voraussetzungen sind daher eindeutig nicht erfüllt, so dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.