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Krankschreibung als triftiger Grund für Nichteinhaltung eines Kontrolltermins trotz „Aussteuerung“ der arbeitslosen Person bei der Gebietskrankenkasse

BIRGITSDOUTZ

Einem Arbeitslosen wurde mit Bescheid vom 10.10.2016 das Arbeitslosengeld per 5.8.2016 eingestellt. Das Arbeitsmarktservice (AMS) begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitslose den ihm am 5.8.2016 vorgeschriebenen Kontrolltermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe und sich trotz mehrmaliger Einladung nicht bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich gemeldet hätte. In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Arbeitslose vor, dass ihm das AMS am 5.8.2017 einen Kontrolltermin vorgeschrieben habe, er aber zuvor mehrmals mitgeteilt habe, dass er krank sei und Bestätigungen seiner Arbeitsunfähigkeit vorgelegt habe. Er habe daher einen triftigen Grund gehabt, den Kontrolltermin nicht wahrzunehmen. Ergänzend führte der Arbeitslose in der Beschwerde aus, dass ihm das Arbeitslosengeld auch dann zustehe, wenn er kein Krankengeld230mehr von der Gebietskrankenkasse erhalte, weil er ausgesteuert sei. Das Arbeitslosengeld ruhe nur bei Bezug von Krankengeld und eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sei nicht geeignet, dem Arbeitssuchenden die Arbeitsfähigkeit bzw die Arbeitslosigkeit zu nehmen. Das Arbeitslosengeld stehe ihm daher auch während des Krankenstandes zu. Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab.

Das BVwG hat den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt dann nicht ein, wenn die Kontrollterminfestsetzung zwar ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn der Arbeitslose jedoch seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann, wobei diese Entschuldigung tunlichst vor der Versäumung des Termins erfolgen muss. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Das BVwG ist der Ansicht, dass das AMS auch für den Fall des „ ausgesteuerten“ Beschwerdeführers Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens eines „triftigen Grundes“ iSd § 49 Abs 2 AlVG vornehmen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall hat der Arbeitslose das AMS rechtzeitig darüber informiert, dass er den Termin nicht einhalten werde können und eine Krankschreibung des Arztes von 27.5.2016 bis 2.8.2016 vorgelegt. Das BVwG verweist daher darauf, dass das AMS ohne jegliche weitere Überprüfung, ob dieser Fall überhaupt einer Sanktionierung zugänglich ist und ohne eine persönliche Meldung des Arbeitslosen abzuwarten, einen Anspruchsverlust gem § 49 AlVG ausgesprochen hat. Es wurde weder die Problematik „triftiger Grund“ auch nur ansatzweise thematisiert noch wurde, obwohl die Frage, ob ein „triftiger Grund“ vorliegt, strittig ist, der Regionalbeirat gehört. Das AMS wird sich daher nach den Ausführungen des BVwG im fortgesetzten Verfahren damit auseinandersetzen müssen, ob ein „triftiger Grund“ gem § 49 AlVG vorliegt und dazu den namentlich angeführten Arzt zu befragen haben sowie gegebenenfalls ärztliche Befunde bzw ein aktuelles medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum am 5.8.2016 einzuholen haben.