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Entziehung einer Versehrtenrente wegen Nichtbefolgung einer Ladung zur Nachuntersuchung nur bei Aufklärung über Rechtsfolgen

CHRISTAMARISCHKA

Der Kl bezog nach einem Arbeitsunfall seit 2009 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 35 % der Vollrente. Im Jahr 2015 entzog die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Versehrtenrente für die Dauer der Weigerung, einer Aufforderung zur Nachuntersuchung nachzukommen. Es hat mehrere schriftliche und mündliche Ladungen zur Nachuntersuchung gegeben, die vom Kl aus unterschiedlichen Gründen (Urlaubszeit, Erkrankung seines Geschäftspartners) nicht wahrgenommen wurden.

Das Erstgericht bejahte das Vorliegen des Entziehungstatbestands nach § 99 Abs 2 ASVG und wies deshalb die Klage auf Weitergewährung ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl statt und verpflichtete die Bekl zur Weitergewährung der Versehrtenrente. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Leistung nach § 99 Abs 2 ASVG nicht gegeben seien. Ein Hinweis auf die Rechtsfolge des § 99 Abs 2 ASVG sei nur im Schreiben vom 10.6.2015 enthalten gewesen. Somit sei der Hinweis ein Vierteljahr vor dem Untersuchungstermin 30.9.2015 erfolgt. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der davor im Juli 2015 in Aussicht genommene Untersuchungstermin einvernehmlich verschoben worden sei. Bei dieser Situation könne für den Kl ohne neuerlichen Hinweis nicht mehr eindeutig klar gewesen sein, dass die Missachtung der Vorladung für den 30.9.2015 als Sanktion den vorübergehenden Leistungsentzug zur Folge haben könne.

Der OGH bestätigt diese E und führt aus, dass eine Entziehung der Rente nur dann zulässig wäre, wenn der Versicherungsträger den Leistungsberechtigten nachweislich zur Nachuntersuchung lädt und der Leistungsberechtigte die Ladung trotz ausdrücklichen Hinweises auf die sonstige Entziehung nicht befolgt. Es kann nur eine schuldhafte (zumindest leicht fahrlässige) Verletzung der Mitwirkungspflichten sanktioniert werden. Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht zu folgen, dass der Kl sich (mehrfach) entschuldigt habe, der ursprüngliche Termin einvernehmlich verschoben wurde und der Hinweis auf die Rechtsfolgen nur im ursprünglichen Schreiben der AUVA enthalten gewesen sei und nicht ausdrücklich wiederholt wurde, weshalb die Entziehung nicht zulässig ist.