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Keine Sperrwirkung der Generikapreisregelung nach § 351c Abs 10 Z 1 ASVG bei Streichungsverfahren von wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukten

STEPHANIEPRINZINGER

Der Hauptverband hatte die Arzneispezialität Amlodilan in zwei verschiedenen Wirkstoffstärken aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex (EKO) gestrichen, weil es ein kostengünstigeres, wirkstoffgleiches Alternativprodukt gibt. Diese E bekämpfte das vertriebsberechtigte Unternehmen. Das BVwG bestätigte jedoch mit Erk die Streichung von Amlodilan. Es handle sich um wirkstoffgleiche Nachfolgeprodukte des Originalprodukts Novasc. Amlodilan wird mit einem Fabriksabgabepreis von € 5,64 angeboten und ist damit um € 2,50 teurer als das preisgünstigste wirkstoffgleiche Nachfolgeprodukt. Auf Grund dieses unangemessenen Preisunterschiedes sei der Hauptverband auf Grund der gesundheitsökonomischen Umstände gem § 351f ASVG berechtigt, Amlodilan aus dem EKO zu streichen.

Gegen dieses Erk des BVwG erhob das vertriebsberechtigte Unternehmen Revision beim VwGH. Es brachte im Wesentlichen vor, dass einer Streichung von Generika aus dem EKO § 351c Abs 10 Z 1 ASVG entgegenstehe. Der VwGH wies die Revision jedoch als unbegründet zurück. Er begründete seine E damit, dass § 351c Abs 10 Z 1 ASVG nur die gesundheitsökonomischen Bedingungen für die Aufnahme von Generika in den EKO, nicht aber auch die für die Streichung regelt. § 351c Abs 10 Z 1 ASVG lege nur die Bedingungen für die Streichung von Originalprodukten fest. Daraus sei aber nicht zu schließen, dass Generika auch unter der Voraussetzung der Unwirtschaftlichkeit nicht aus dem EKO gestrichen werden können. Vielmehr bleibt es für Generika bei der Anwendbarkeit des § 351f ASVG. Eine Streichung ist nach dieser Bestimmung zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in den EKO im Hinblick auf den Eintritt neuer gesundheitsökonomischer Umstände nicht mehr erfüllt sind. Ein Verbleib von Generika im EKO ist grundsätzlich schon dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn dort mittlerweile preisgünstigere wirkstoffgleiche Produkte gelistet sind. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob Preisunterschiede auf „freiwilligen Preissenkungen von Mitbewerbern“ beruhen. Das BVwG hat einen Preisunterschied von 80 % zwischen Amlodilan und dem günstigsten wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukt festgestellt. Die Streichung war daher aus gesundheitsökonomischer Sicht gerechtfertigt. Das BVwG hat auch nicht seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass vorgelegte Rechtsgutachten nicht berücksichtigt wurden. Ausreichend ist, dass die Rechtsvorschriften im Ergebnis richtig angewendet wurden.