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Basis für die Berechnung der Witwenpension: Keine Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen

ANDREATUMBERGER

Im vorliegenden Fall war die Berechnung einer Witwenpension strittig. Im Revisionsverfahren steht die Frage im Vordergrund, ob der Begriff „Pension“ in § 145 Abs 1 Z 3 GSVG auch anteilige Sonderzahlungen enthält.

Nach § 145 Abs 1 GSVG ergibt sich das Ausmaß der Witwen-/Witwerpension aus einem Hundertsatz der Pension des/der Versicherten. Wenn der/die Versicherte im Zeitpunkt seines/ihres Todes Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits-(Alters-)pension hatte, ohne nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, gilt diese Pension als Pension, auf die dann der Hundertsatz anzuwenden ist.

Die Grundlage für die Höhe der Witwenpension der Kl ist demnach die Alterspension, die der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt zwischen 0 % und 60 % der Pension des verstorbenen Versicherten. Maßgebend für die Höhe des jeweiligen Prozentsatzes ist die Relation der Einkommen des Verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei (vier) Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten.

Die Revisionswerberin nimmt den Standpunkt ein, als „Pension“ iSd § 145 Abs 1 Z 3 GSVG sei nicht nur die zuletzt an den Verstorbenen ausgezahlte Pension zur Berechnung heranzuzie-245hen, sondern eine um die anteiligen Sonderzahlungen erhöhte Pension. Das wird vom OGH mit folgender Begründung verneint: Der Begriff der „Pension“ wird zwar im GSVG – ebenso wie in den Parallelgesetzen – häufig verwendet, jedoch nicht unmittelbar definiert. Landläufig wird der Begriff der „Pension“ als die monatlich zukommende Geldleistung verstanden; dazu kommen in zwei Monaten des Kalenderjahres „Sonderzahlungen“. Auch die Rsp verstand bisher – wenn auch in einem anderen Kontext – unter der Pension die „Direktpension“, die der Versicherte vor seinem Tod tatsächlich bezog. Dies lässt den Schluss zu, dass die Sonderzahlungen nicht anteilig in den Pensionsbegriff einzubeziehen sind.

„Pensionssonderzahlungen“ gebühren nach § 73 Abs 1 GSVG zu den in den Monaten April bzw Oktober bezogenen „Pensionen“. In dieser Bestimmung wird der Begriff „Pension“ so verstanden, dass er keine anteiligen Sonderzahlungen enthält. Würde der verwendete Begriff der „Pension“ bereits anteilige Sonderzahlungen enthalten, bedürfte es – um den Zweck der Sonderzahlung zu erreichen – keiner (weiteren) Sonderzahlung in den Monaten April und Oktober mehr. Im Gegenteil würde dann, wenn der Begriff „Pension“ auch anteilige Sonderzahlungen enthielte, eine unendliche die „Pension“ mittels laufender Einberechnung von sich ebenfalls erhöhenden Sonderzahlungen in Gang gesetzt. In weiterer Folge käme es zu einer Bevorzugung von BezieherInnen einer Hinterbliebenenpension. Diese hätten dann zusätzlich zu der um die anteiligen Sonderzahlungen erhöhten Pension einen Anspruch auf Sonderzahlungen zur Hinterbliebenenleistung, wodurch sich eine doppelte Berücksichtigung von Sonderzahlungen ergebe. Ein gesetzlicher Anhaltspunkt für diese doppelte Berücksichtigung von Sonderzahlungen ist nicht erkennbar – im Gegenteil beziehen Selbstständige in ihrem aktiven Erwerbsleben ja gerade keine Sonderzahlungen, sondern erst Sonderzahlungen zur Pension.