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Ungesichertes Abstellen eines Traktors in Hanglage – keine grobe Fahrlässigkeit

MARTINACHLESTIL

Das Abstellen eines Traktors in Hanglage ohne eingelegten Gang mit angezogener Handbremse ist jedenfalls fahrlässig; ob aber grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann auch bei Verstößen gegen § 23 Abs 5 StVO nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Sie wird vor allem bejaht, wenn der Schädiger ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, die von ihm nach seinen besonderen Verhältnissen erwartet werden konnten, oder wenn er sich über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinweggesetzt hat. Der Verstoß gegen Schutzgesetze wie die StVO bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit, vielmehr muss der ohne Zweifel objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass ohne Vorbringen der Bekl zu einer besonderen Gefährlichkeit der Örtlichkeit, das Anziehen der bisher stets verlässlich funktionierenden Handbremse auch bei Hanglage sowie der Versuch des Kl, den Traktor durch Aufspringen zu stoppen, noch keine grobe Fahrlässigkeit begründet, ist nicht korrekturbedürftig.216