127Kein Doppelbezug von Abfertigung und Ruhegenuss – Vergleich wirksam
Kein Doppelbezug von Abfertigung und Ruhegenuss – Vergleich wirksam
Zwischen dem kl AN (und auch anderen AN) und der bekl AG wurde über Initiative des BR die nun strittige Vereinbarung (der Vergleich) zur Klarstellung folgender Sach- und Rechtslage abgeschlossen: Durch eine gerichtliche Entscheidung hatte sich herausgestellt, dass die AN einen Anspruch auf eine Abfertigung haben. Dies hätte jedoch zu einem der bisherigen betrieblichen Übung widersprechenden und auch von der bekl AG und den AN unerwünschten Doppelbezug von Abfertigung und Ruhegenuss der pragmatisierten Beschäftigten geführt. Nachdem der BR und die bekl AG unterschiedliche rechtliche Vorstellungen darüber hatten, wie dieser Doppelbezug vermieden werden konnte, wurde diese unklare Rechtslage schließlich durch eine Vereinbarung bereinigt und verglichen: Mit dieser Vereinbarung wurde den betroffenen AN zwar die steuerlich begünstigte Abfertigung in voller Höhe zuerkannt, sie verzichteten aber dafür im Gegenzug auf die Auszahlung des Ruhegenusses für den gesamten Abfertigungszeitraum. Das Nachgeben der bekl AG lag darin, dass sie ihren Rechtsstandpunkt, die Abfertigung würde durch den Ruhegenuss vollkommen aufgerechnet, so dass den AN der Ruhegenuss weit über den Abfertigungszeitraum hinaus nicht ausbezahlt würde, aufgab.
Der kl AN behauptet nun, das mit der Vereinbarung verglichene Recht sei gar nicht zweifelhaft gewesen, und es sei nicht Ziel des Vergleichs gewesen, strittige Punkte zu klären. Damit weicht er aber vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichts ab. Insoweit hielt der OGH fest, dass die Revision des Kl nicht gesetzmäßig ausgeführt war.
Darüber hinaus wies der OGH die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück und stellte in diesem Zusammenhang klar, dass der AN zwar während des aufrechten Arbeitsverhältnisses auf unabdingbare Ansprüche nicht wirksam verzichten, er sich jedoch über an sich unverzichtbare Ansprüche auch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses wirksam vergleichen kann, wenn dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden.