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Zulässiger Verweis in Betriebspensions-Betriebsvereinbarung auf Pensionsrecht für Landesbeamte

MARTINACHLESTIL

Der kl (ehemalige) AN war bei der bekl (ehemaligen) AG von 16.8.1968 bis 31.7.2013 beschäftigt. Strittig ist die Berechnung der ihm seit 1.8.2014 (Ende des Abfertigungszeitraums) zustehenden Firmenpension. Die anwendbare BV vom 18.9.1978 sieht vor, dass den Angestellten im unkündbaren Dienstverhältnis bei Versetzung in den Ruhestand Ruhegenüsse und ihren Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse „gleich“ einem Beamten des Landes OÖ gebühren (§ 19 Abs 1 BV). Nach § 19 Abs 2 BV beträgt die Pension „derzeit“ nach 15 Dienstjahren 60 % der Bemessungsgrundlage und steigt in den folgenden Dienstjahren jährlich um 2 %, nach 35 Dienstjahren und Erreichung des Pensionsalters wird die volle Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht. Errechnet wird eine Gesamtversorgungsleistung und die Bekl zahlt lediglich den Unterschiedsbetrag (Pensionszuschuss) zwischen dem von ihr zugesicherten Ruhegenuss und der anrechenbaren gesetzlichen Pension.

Der Kl begehrt nun die Feststellung, dass ihm die Bekl einen Ruhegenuss gem § 19 Abs 1 BV, ausgehend von der für Ruhegenüsse der Beamten des Landes OÖ zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw des Inkrafttretens der BV vom 18.9.1978 geltenden Regelung zu zahlen habe. Die Bekl hätte jedoch einen niedrigeren Pensionsanspruch errechnet, weil sie die seit Abschluss der BV eingetretenen Verschlechterungen der Pensionsansprüche von Landesbeamten (Durchrechnungszeitraum, Abschlag für vorzeitigen Pensionsantritt) berücksichtigt habe. Es sei aber von einer statischen Verweisung der BV auf das Pensionsrecht für Landesbeamte auszugehen, eine dynamische Verweisung sei unzulässig und würde auch dem Bestimmtheitsgebot widersprechen.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Die Revision an den OGH wurde zugelassen: Zwar ist nicht weiter zweifelhaft, dass sich § 19 der BV nach seinem Wortlaut und der Absicht der Normsetzer auf das jeweils aktuelle Pensionsrecht für oö Landesbeamte bezieht (arg § 19 Abs 2 BV: „derzeit“); fraglich ist aber, ob darin ein unzulässiger dynamischer Verweis mit der Folge zu sehen ist,217dass die Bestimmung iSd Klagsstandpunkts als statischer Verweis zu verstehen wäre. Nach dem OGH ist die Revision zulässig und auch berechtigt.

Eine unzulässige dynamische Verweisung liegt vor, wenn der Inhalt eines Regelungskomplexes eines anderen Normgebers (hier des oö Landesgesetzgebers) oder eines Teils davon durch bloßes Zitat zum Vollzugsinhalt der eigenen Regelung (hier der BV) gemacht werden soll. Regelt die BV dagegen Voraussetzungen und Berechnungsweise der Zuschusspension eigenständig und verweist nur hinsichtlich einer Rechengröße auf landesgesetzliche Bestimmungen über die Pensionshöhe, wird die zum Tatbestandselement erhobene Norm eines anderen Gesetzgebers nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrunde gelegt.

Im vorliegenden Fall bedeutet der Verweis auf das oö Beamten-Landesrecht nicht, dass sich die Parteien der BV in unzulässiger Weise ihrer Normsetzungsbefugnis begeben hätten. Wie aus den Bestimmungen der BV ersichtlich, geht es darum, dass die Bekl ihren Angestellten eine Gesamtversorgungsleistung wie einem (Landes-)Beamten sichern will, wofür im Ergebnis die Gewährung eines Pensionszuschusses zur ASVG-Pension zugesagt wird. Dafür ist aber zwangläufig die Ermittlung der Landesbeamtenpension als rechnerischer Vergleichsmaßstab („Vergleichspension“) erforderlich. Da damit lediglich die zum Tatbestandselement erhobene Norm eines anderen Gesetzgebers dem Vollzug der eigenen Norm zugrunde gelegt wurde, bestehen dagegen keine Bedenken. § 19 der BV enthält entgegen dem Klagsvorbringen keine unzulässige dynamische Verweisung, so dass das Klagebegehren nicht berechtigt ist.