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Herabwürdigende Kritik am Vorgesetzten und mangelnde Akzeptanz seines Führungsstils berühren betriebliche Interessen nachteilig

KLAUSBACHHOFER

Die Bekl kündigte das Dienstverhältnis der Kl auf, weil sie die Vorgehensweisen ihres Vorgesetzten nicht sachlich-konstruktiv hinterfragte, sondern fortwährend in herabwürdigender und diskreditierender Weise Kritik an ihm und über ihn übte und nicht in der Lage war, sich seinen Anweisungen unterzuordnen. Die Kl gestand selbst zu, dass sie und der Vorgesetzte sich wechselseitig anschrien und sie ein Schreiben eines Zeugen an Dritte, das dieser für eine negative Äußerung über den Vorgesetzten nutzte, zustimmend kommentiert hatte.

Die Kl focht die ihr ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung der Kl durch die Kündigung stand fest.

Die Vorinstanzen stellten übereinstimmend fest, dass die Kl permanent unwillig war, den Führungsstil und die Entscheidungen des Vorgesetzten zu akzeptieren, und dass zur Annahme eines von der Kl behaupteten Mobbinggeschehens an der Kl durch die Bekl (Bossing) keine Anhaltspunkte bestehen.

Der OGH beanstandete die demgemäß von den Vorinstanzen vorgenommene rechtliche Beurteilung, dass das festgestellte Verhalten der Kl die betrieblichen Interessen der Bekl so nachteilig berührte, dass diese zur Kündigung der Kl berechtigt war, nicht.

Mangels Korrekturbedarfs dieser Beurteilung des Sachverhalts und der vorgenommenen Interessenabwägung – die nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen kann und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt – wurde die von der Kl erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.