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Keine Bekämpfung einer Dienstbeurteilung losgelöst von der Geltendmachung eines hiervon berührten Anspruchs

MARTINACHLESTIL

Der Kl begehrt mit vorliegender Klage die Feststellung, dass seine Dienstbeurteilung im Jahre 2014 insgesamt positiv sei und daher die Gesamtnote „vollständig erfüllt“ laute; in eventu begehrt er, die Bekl schuldig zu erkennen, seine Dienstleistungen im Geschäftsjahr 2014 mit der Gesamtnote „vollständig erfüllt“ zu beurteilen. Sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren des Kl wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Sein Zwischenantrag auf Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der BV „Beurteilungsordnung“ – diese sieht vor, dass zwei aufeinander folgende negative Beurteilungen bei nicht definitiven MitarbeiterInnen zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen – wurde zurückgewiesen. Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an.

Bei der Dienstbeurteilung durch den AG handelt es sich um eine Rechtshandlung, die zwischen dem AG und dem AN von Bedeutung ist bzw unter bestimmten Voraussetzungen von Bedeutung sein kann. Rechtshandlungen können aber nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSd § 228 ZPO sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt. Nach der Rsp können jedoch sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen von Dienstbeschreibungen im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung eines davon berührten Anspruchs angefochten werden. Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung, losgelöst von der Geltendmachung eines hiervon berührten Anspruchs, kommt jedoch nicht in Betracht.

In der in Rede stehenden BV ist keine Anspruchsgrundlage für die vom Kl erhobenen Begehren zu sehen. Wie bereits erwähnt, können sittenwidrige Begründungen von Dienstbeschreibungen und Dienstbeurteilungen im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung eines davon berührten Anspruchs angefochten werden; der Kl kann sich jedoch auf keinen von seinen Begehren berührten Anspruch stützen.