16Betriebliche Altersversorgung und Teilzeitbeschäftigung – Pro-Rata-Kürzung und gespaltene Rentenformel sind europarechtskonform
Betriebliche Altersversorgung und Teilzeitbeschäftigung – Pro-Rata-Kürzung und gespaltene Rentenformel sind europarechtskonform
Die 1965 geborene Kl war von 1.1.1990 bis 31.5.2014 als AN bei der Bekl sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit beschäftigt. Die Kl hat mit Vollendung des 55. Lebensjahres einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Der Pensionsplan der Bekl sieht einerseits vor, dass bei MitarbeiterInnen, die während ihrer anrechnungsfähigen Dienstzeit (teilweise) teilzeitbeschäftigt waren, der maßgebliche Jahresverdienst zunächst auf Basis eines Vollzeitbeschäftigten berechnet und dieser Verdienst anschließend auf den individuellen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad des gesamten Arbeitsverhältnisses reduziert wird (ratierliche Kürzung). Andererseits gelangt die sogenannte gespaltene Rentenformel zur Anwendung: Die Gehaltsbestandteile oberhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze werden bei der Bemessung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung mit 2 % bewertet, die unterhalb dieser Grenze mit 0,6 %.
Die Kl beanstandet mit ihrer Klage die Berechnung der Höhe ihrer betrieblichen Altersversorgung; ihrer Ansicht nach müsse für Teilzeitbeschäftigte das fiktive Einkommen eines Vollzeitbeschäftigten errechnet und darauf die gespaltene Formel angewendet werden. Erst im Anschluss hieran sei eine Reduzierung auf der Basis des Teilzeitbeschäftigungsgrades vorzunehmen.
Im Verfahren vor dem zuständigen deutschen Arbeitsgericht ging es vor allem um die Frage, ob durch diese Berechnungsmethode Teilzeitbeschäftigte gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden, weil für anrechnungsfähige Dienstzeiten ein einheitlicher Beschäftigungsgrad erstellt wird. Das zuständige Gericht ersuchte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH um Klärung der Frage, ob darin eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten iSd RL 97/81/EG bzw auf Grund des Geschlechts iSd RL 2006/54/EG zu sehen ist.
Der EuGH entschied, dass sowohl die ratierliche Kürzung als auch die gespaltene Rentenformel europarechtskonform sind. Die ratierliche Kürzung gemäß dem anwendbaren Pensionsplan führt nicht zu einer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, denn die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit (Beschäftigungsausmaß) eines AN ist ein objektives Kriterium ohne diskriminierenden Bezug. Es ist daher zulässig, die bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung einer Beschäftigten, die teilweise in Vollzeit, teilweise in Teilzeit gearbeitet hat, einen einheitlichen Beschäftigungsgrad für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zu ermitteln, sofern diese Methode der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nicht gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz verstößt. Die Umrechnung auf die individuelle Durchschnittsarbeitszeit ist daher europarechtskonform.
Auch die gespaltene Rentenformel führt nach Ansicht des EuGH nicht zu einer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Ziel der gespaltenen Rentenformel ist es, den jeweils unterschiedlichen Versorgungsbedarf für die oberhalb und unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze liegenden Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen. Das ist ein sachlicher Grund, der eine unterschiedliche Behandlung dieser Gehaltsbestandteile rechtfertigt. Es ist daher zulässig, bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung zwischen Arbeitseinkommen zu unterscheiden, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, und solchem, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.