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Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldbezuges nach erfolgreicher Entlassungsanfechtung

BIRGITSDOUTZ

Am 20.3.2014 wurde der Beschwerdeführer von seinem damaligen AG, dem Magistrat der Stadt Wien, fristlos entlassen. Er bekämpfte diese Entlassung mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG). Da das Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld am 17.3.2015 noch nicht abgeschlossen war, wurde ihm seitens des Arbeitsmarktservice (AMS) Arbeitslosengeld zuerkannt; insgesamt wurden dem Beschwerdeführer im Zeitraum 27.3.2015 bis 3.2.2016 € 10.379,76 an Arbeitslosengeld ausbezahlt. Nachdem mit Urteil des ASG Wien festgestellt worden war, dass das zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Wien bestehende Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist, hat das AMS mit Bescheid das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 27.3.2015 bis 3.2.2016 widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 10.379,76 verpflichtet. Begründet wurde der Widerruf und die Rückforderung damit, dass der Beschwerdeführer die Leistung für den gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er aufgrund eines Urteils des ASG die Wiedereinstellung beim ehemaligen AG erwirkt habe. Weiters führte das AMS aus, dass ein Teilbetrag von € 5.176,61 bereits vom AG überwiesen worden sei. Den noch offenen Rest in Höhe von € 5.203,15 müsse der Beschwerdeführer zurückzahlen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass das AMS auch den restlichen Rückforderungsbetrag beim AG geltend machen solle. Mit Beschwerdevorentscheidung hat das AMS den Bescheid dahingehend abgeändert, dass gem27§ 24 Abs 2 AlVG iVm § 12 AlVG die Bemessung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 29.8.2015 bis 3.2.2016 widerrufen wird und gem § 25 Abs 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 29.8.2015 bis 3.2.106 in Höhe von € 5.203,15 verpflichtet sei. Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht möglich sei, dass das Guthaben bei seinem ehemaligen AG nicht mehr als den bereits geleisteten Betrag von € 5.176,61 betrage, und er ersuchte erneut um Geltendmachung der Restforderung beim Magistrat der Stadt Wien.

Das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab. Der Bezug des Arbeitslosengeldes ist im vorliegenden Fall zu widerrufen, da Arbeitslosigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 12 AlVG zu vereinen ist. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs 8 AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Diese Verpflichtung ist verschuldensunabhängig. Das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 27.3.2015 bis 3.2.2016 in Höhe von € 10.379,76 war sohin zurückzufordern. Die Leistung des Magistrats der Stadt Wien an das AMS erfolgte ohne Rechtsgrundlage; das ausbezahlte Arbeitslosengeld wäre ohne „Gegenverrechnung“, welche ebenfalls ohne Rechtsgrundlage erfolgte, zur Gänze vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten gewesen. Sein Vorbringen im Vorlageantrag geht daher ins Leere.

ANMERKUNG DER BEARBEITERIN:
Ein Vorschuss gem § 16 Abs 2 AlVG gebührt in den Fällen, in denen die Kündigungsentschädigung oder der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung strittig ist. Wird der AG von der Vorschussleistung durch das AMS informiert, geht der Anspruch auf die Leistung mittels Legalzession auf den Bund zugunsten der AlV in Höhe des als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geleisteten Vorschusses über. Im vorliegenden Fall kam es zu keiner Auszahlung der Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung, sondern zu einer Wiedereinstellung. Somit kam es auch zu keiner Legalzession, sodass sich der Rückforderungsanspruch gegen den Leistungsempfänger richtet.