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Fehlende Unterlagen sind kein triftiger Grund für Nichteinhaltung eines Rückgabetermins

BIRGITSDOUTZ

Die Beschwerdeführerin sprach am 23.6.2016 in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien vor und erhielt einen Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld mit Rückgabetermin am 24.6.2016. Den Termin am 24.6.2016 nahm die Beschwerdeführerin wahr, allerdings konnte ihr Antrag nicht zurückgenommen werden, da für eine ordnungsgemäße Erledigung diverse Unterlagen fehlten, ua die Bestätigung des DG gem § 11 AVRAG (Karenzierungsvereinbarung). Als Rückgabetermin für den Antrag wurde zunächst der 4.7.2016 vereinbart; da zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Bestätigung des DG noch immer nicht vorlag, erhielt die Beschwerdeführerin einen neuen Rückgabetermin am 14.7.2016. Zu diesem Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht und setzte sich auch nicht anderweitig mit dem AMS in Verbindung. Sie meldete sich erst wieder am 25.7. per Mail, woraufhin telefonisch ein Termin für den 26.7. vereinbart wurde, bei dem schließlich der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen eingebracht werden konnte.

Das AMS stellte mit Bescheid fest, dass der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld ab 25.7.2016 gebühre.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Glauben gewesen sei, dass sie den Antrag per 23.6.2017 gestellt habe. Der Termin am 14.7.2016 sei ihr gegeben worden, um die vom AG ausgefüllte Karenzierungsbestätigung dem AMS zu übermitteln. Diese sei aber bis zum Termin am 14.7.2016 noch nicht vorgelegen, eine Antragsrückgabe ohne diese Bestätigung sei nicht möglich gewesen. Somit sei sie aus einem triftigen Grund daran verhindert gewesen, die Bestätigung am 14.7.2016 abzugeben. Nach Erhalt habe sie die Bestätigung am darauffolgenden Tag, den 25.7.2017, dem AMS vorgelegt. Gem § 46 Abs 1 AlVG gelte ein Anspruch, wenn das AMS für die Beibringung von sonstigen Unterlagen (in ihrem Fall die Bestätigung nach § 11 AVRAG) eine Frist gesetzt habe und dieser ohne triftigen Grund versäumt würde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen eingelangt seien. Wenn ein Termin ausschließlich der Beibringung einer bestimmten Unterlage diene und diese Unterlage (ohne Verschulden des Antragstellers) zum Termin noch nicht vorhanden sei, liege ein triftiger Grund für die Versäumung des Termins vor. Auch müsse der Begriff des28triftigen Grundes in § 46 AlVG unter Berücksichtigung des § 32 AMSG so ausgelegt werden, dass ein solcher dann zu bejahen sei, wenn der einzige Zweck des Termins – ohne Verschulden des Leistungsbeziehers – faktisch nicht erreichbar sei.

Das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab und verwies dabei – wie bereits das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung – auf das Erk des VwGH vom 4.7.2007, 2006/08/00115, in dem der VwGH eindeutig festhält, dass allein im Fehlen von Unterlagen, die beizubringen sind, kein triftiger Grund zu sehen ist, den Rückgabetermin für das Antragsformular nicht einzuhalten bzw rechtzeitig um Fristverlängerung anzusuchen. Weiters führt des BVwG aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verweigerung der Antragsrücknahme sei rechtswidrig, nicht gefolgt werde könne, da der Gesetzgeber dem AMS in § 46 Abs 1 AlVG zubilligt, Fristen zur Beibringung von notwendigen Unterlagen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen.