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Senatszuständigkeit des BVwG bei Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

BIRGITSDOUTZ

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat mit Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Verlust der Notstandshilfe festgestellt wurde, ausgeschlossen. Der Ausschluss wurde damit begründet, dass ein relevantes öffentliches Interesse einem relevanten Interesse des Mitbeteiligten gegenüberstünde. Das BVwG hat der dagegen eingebrachten Beschwerde durch eine Einzelrichterin stattgegeben und ausgeführt, dass sich aus der Begründung des AMS nicht ableiten lasse, dass im konkreten Fall aus dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit oder die konkrete Gefahr einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft ausgehen würde. Die Einzelrichterzuständigkeit begründete das Verwaltungsgericht damit, dass gem § 9 Abs 1 BVwGG der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung führe und die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürften. Gegen dieses Erk brachte das AMS eine außerordentliche Revision mit der Frage, ob die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung durch einen Einzelrichter oder durch den Senat zu erfolgen habe, ein.

Der VwGH hat dazu ausgeführt, dass gem § 56 Abs 2 AlVG über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, zu entscheiden hat. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insb in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. § 9 Abs 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der E in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt-)Sache die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der Revisionswerberin. Da das BVwG entgegen § 56 Abs 2 AlVG über die Beschwerde des Mitbeteiligten durch eine Einzelrichterin und somit nicht in der gesetzmäßigen Senatsbesetzung entschieden hat, war das angefochtene Erk, das zum Ausdruck brachte, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben habe, gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.29