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Rückwirkende Beitragsforderung: Korrekte Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 68 ASVG

MONIKAWEISSENSTEINER
VwGH 7.9.2017, 2014/08/0060

Im vorliegenden Verfahren war ein Arzt auf Basis eines „Werkvertrags“ bei einer Gebietskrankenkasse tätig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2006, die am 17.12.2007 begann und mit einer Schlussbesprechung am 2.12.2009 endete, wurde ein Dienstverhältnis festgestellt und Beiträge vorgeschrieben. Eine Beitragsvorschreibung erfolgte per Bescheid vom 16.9.2013 nur für Zeiten ab 1.12.2004, weil für davorliegende Zeiträume Verjährung eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Arzt Einspruch ein. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Verjährungsfrist mangels fristgerechter Meldung seines Dienstverhältnisses durch die DG nicht zu laufen begonnen habe. Gegenstand des darauffolgenden Revisionsverfahrens war daher die korrekte Anwendung der Verjährungsbestimmungen.

Der VwGH hält einleitend fest, dass ein Dienstverhältnis auch für die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.11.2004 rechtskräftig festgestellt wurde.

Die Verjährungsfrist beginnt nach § 68 Abs 1 Satz 1 ASVG grundsätzlich mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge. Davon abweichend beginnt in Fällen, in denen der DG Angaben nicht innerhalb der Meldefrist gemacht hat, die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Diese Bestimmung ist nach der stRsp des VwGH so zu verstehen, dass der Beginn der Verjährungsfrist nur dann, wenn eine Meldung zwar nach Ablauf der Meldefristen, aber noch binnen drei bzw fünf Jahren nach Fälligkeit der Beiträge erstattet wird, erst mit dem Tag der Meldung zu laufen beginnt. Wird indessen überhaupt keine Meldung oder eine Meldung erst nach Ablauf von drei bzw fünf Jahren erstattet, so hat dies wegen der bereits eingetretenen Verjährung für den Beginn oder Lauf der Verjährungsfrist keine Bedeutung mehr.

Ob die drei- oder die fünfjährige Frist zur Anwendung kommt, hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung ab.

Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert ein Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, warum ihn ausnahmsweise kein Verschulden trifft. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der DG ein Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht anzulasten ist. Die belangte Behörde als Sozialversicherungsträger verfügt über die entsprechende Fachkunde und hätte daher nach Ansicht des VwGH die Meldepflicht erkennen müssen.

Die Verjährung wird nach § 68 Abs 1 Satz 4 ASVG durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffenen Maßnahme – so auch durch eine Beitragsprüfung – unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird; folglich wurde im vorliegenden Fall der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Beginn der Beitragsprüfung durch das Finanzamt am 17.12.2007 unterbrochen. Ob die Frist mit der Schlussbesprechung am 2.12.2009 neu zu laufen begann, kann dahingestellt bleiben: Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre spätestens mit dem Ergehen des behördlichen Bescheids vom 16.9.2013 nach § 68 Abs 1 Satz 5 ASVG gehemmt.

Zusammengefasst kommt daher der VwGH zu dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist mit dem jeweiligen Eintritt der Fälligkeit der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge (am Monatsletzten) in Lauf gesetzt wurde, auf Grund des Verschuldens der belangten Behörde die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, diese Frist mit dem Beginn der Beitragsprüfung am 17.12.2007 unterbrochen wurde und auch in der Folge nicht abgelaufen ist, sodass die bis zum 30.11.2002 angefallenen Beiträge der Verjährung unterliegen, wohingegen die ab dem 1.12.2002 angefallenen Beiträge nicht verjährt sind.30