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Kein Anspruch auf Krankengeld bei Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während des Bezuges von Rehabilitationsgeld

WERNERPLETZENAUER

Der Kl bezog vom 1.10.2014 bis 31.5.2016 Rehabilitationsgeld und hielt sich vom 18.5. bis 15.6.2016 stationär in einem Therapiezentrum auf. Strittig war die Frage, ob im Zeitraum 1.6. bis 15.6.2016 Anspruch auf Krankengeld besteht.

Nach § 138 Abs 2 lit f ASVG sind die nach § 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG teilversicherten BezieherInnen von Rehabilitationsgeld vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. In seiner außerordentlichen Revision vertrat der Kl die Meinung, dass ihm ab 1.6. bis 15.6.2016 Krankengeld zustünde, weil er mangels Bezugs von Rehabilitationsgeld ab 1.6.2016 nicht mehr teilversichert war.

Der OGH wies die Revision des Kl zurück. Zunächst ging der OGH auf seine zu 10 ObS 158/11z ergangene E vom 13.3.2012 ein, dass § 138 Abs 2 lit c ASVG, der „Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung“ vom Bezug von Krankengeld ausschließt, eine Ausschluss- und keine bloße Ruhensbestimmung ist. Zur Begründung wurde damals angeführt, dass Krankengeld einen Lohnausfall ersetzen soll, den der Versicherte durch seine Krankheit erleidet. Den Bezieher einer Pension trifft im Krankheitsfall kein Lohnausfall, weshalb er vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist.

Der OGH weist nun darauf hin, dass Rehabilitationsgeld als Ersatz für die wegfallende befristete Invaliditätspension geschaffen wurde und auch ein Bezieher von Rehabilitationsgeld durch einen während des Rehabilitationsgeldbezuges eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit keinen Lohnausfall erleidet. § 138 Abs 2 lit f ASVG ist ebenfalls eine Ausschlussbestimmung, wie sich aus Gesetzestext und Materialien unmissverständlich ergibt. Da der Versicherungsfall während des Bezugs von Rehabilitationsgeld eingetreten ist, besteht ab 1.6.2016 kein Anspruch auf Krankengeld.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Die Materialien zu § 138 ASVG führen aus, „dass aus der neugeschaffenen Teilpflichtversicherung (§ 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG) in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld besteht“. Die vorliegende E ist mA vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu kritisieren. Der Wille des Gesetzgebers wurde, wie auch der OGH ausführte, in den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Es drängt sich jedoch die Frage auf, warum während eines stationären Therapieaufenthaltes der Rehabilitationsgeldbezug endete (wurde das Rehabilitationsgeld entzogen?). Diesbezüglich finden sich in der E des OGH jedoch keine Hinweise.