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Ablehnung einer Witwenpension für geschiedene Ehegattin nach Auslaufen der befristeten Unterhaltszahlungen und freiwilliger Unterhaltsgewährung für wenige Monate

ANDREATUMBERGER

Die Ehe zwischen der Kl und dem am 31.7.2016 verstorbenen Versicherten wurde am 7.5.2012 gem § 55a EheG im Einvernehmen geschieden. Der Versicherte verpflichtete sich dabei, seiner ehemaligen Ehegattin von 1.6.2012 bis 31.5.2016 monatlichen Unterhalt in Höhe von € 1.200,– zu leisten und überwies monatlich bis zum Ende der Befristung die vereinbarten Unterhaltszahlungen. Nach Auslaufen des Dauerauftrags sagte er der Kl seine weitere finanzielle Unterstützung zur Deckung deren Unterhaltsbedarfs zu. Bei einem seiner Besuche am 24.6.2016 hinterließ er € 1.000,– auf dem Wohnzimmertisch. Anlässlich eines weiteren Besuchs zwischen 7.7. und 10.7.2016 übergab er der Kl € 800,– und sagte zu, wieder einen Dauerauftrag einzurichten.

Mit Bescheid vom 13.9.2016 lehnte die Bekl den Antrag der Kl vom 1.8.2016 auf Gewährung der Witwenpension ab.

Das Erstgericht sprach die Witwenpension zu, weil es davon ausging, dass der Verstorbene ohne Unterbrechung und über den im Scheidungsvergleich geregelten Zeitraum hinaus regelmäßig seit Juni 2012 bis zu seinem Tod tatsächlich Unterhalt zur Deckung des Lebensunterhalts geleistet hat und daher die geforderte Mindestdauer von einem Jahr gem § 258 Abs 4 lit d ASVG erfüllt sei.

Infolge Berufung der Bekl änderte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass die Klage abgewiesen wurde. Zum Zeitpunkt des Todes bestand keine Verpflichtung mehr auf Unterhaltsleistung gegenüber der Kl, daher sei die Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG nicht erfüllt. Der Witwenpensionsanspruch sei zu verneinen, weil auch der tatsächliche Unterhalt nicht, wie in § 258 Abs 4 lit d ASVG normiert, während der Mindestdauer von einem35Jahr vor dem Tod des Versicherten geleistet worden sei.

Die Revision der Kl ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt. Der OGH meint dazu, dass der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension grundsätzlich voraussetzt, dass die Ehe zum Todeszeitpunkt noch aufrecht ist und nur ausnahmsweise auch für geschiedene Ehegatten eine Witwenpension zusteht. Nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG muss ein Unterhaltstitel vorhanden sein, dh Anspruch auf Unterhalt auf Basis eines Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vertraglichen Verpflichtung bestehen. Das traf zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr zu; eine Witwenpension hätte in diesem Fall nur bis zum Ende der vertraglichen Verpflichtung bestanden.

§ 258 Abs 4 lit d ASVG soll Härtefälle vermeiden: Auch ohne Titel gebührt eine Witwenpension, wenn regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs tatsächlich Unterhalt geleistet wurde, und zwar mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod. Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Bei den im Gesetz aufgezählten Tatbeständen handelt es sich um eine taxative Aufzählung; eine Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, liegt nicht vor. Es ist also nicht möglich, die Tatbestände nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG einerseits und § 258 Abs 4 lit d ASVG andererseits so zu kombinieren, dass für die Erfüllung der in § 258 Abs 4 lit d ASVG normierten Jahresfrist auch Zeiten der Gewährung von Unterhalt aufgrund der Verpflichtung aus einem befristeten Unterhaltstitel herangezogen werden können.