27Beendigung einer betrieblichen Pensionszusage und Überführung ins ASVG-System: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Überweisungsbetrags
Beendigung einer betrieblichen Pensionszusage und Überführung ins ASVG-System: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Überweisungsbetrags
In einem großen Kreditinstitut (AG) war bisher eine BV über das sogenannte „ASVG-Äquivalent“ in Geltung. Dabei handelte es sich um eine Pensionszusage der AG, auf Grund derer die Dienstverhältnisse der AN iSd § 5 Abs 1 Z 3 ASVG in der bisherigen Fassung pensionsversicherungsfrei waren. Diese Pensionszusage wurde durch eine neue BV mit dem Zentral-BR beendet. Dies hatte die Verpflichtung der AG zur Folge, einen Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu zahlen. Für diesen Zweck wurde mit der Novelle BGBl I 2016/18 eigens § 311a ASVG neu geschaffen. Die PVA schrieb den für jeden AN zu leistenden Überweisungsbetrag gem § 311a ASVG in Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage vor. Dagegen erhob die AG Beschwerde an das BVwG. Geltend gemacht wurden im Wesentlichen gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des vorgeschriebenen Überweisungsbetrags. Die Notwendigkeit der Neuregelung des § 311a ASVG erscheine fragwürdig, weil eine Überweisung auf Basis des bereits bestehenden § 311 ASVG möglich gewesen wäre. Auf diese bestehende Rechtslage habe die AG vertrauen dürfen. Unabhängig von der gesetzgeberischen Notwendigkeit der Neuregelung wurden Bedenken im Hinblick auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend gemacht, weil die Höhe des Überweisungsbetrags rückwirkend verdreifacht worden sei (22,8 % statt 7 % der Berechnungsgrundlage).
Der VfGH teilt diese Bedenken nicht, weil eine Anwendung des § 311 ASVG, der eine Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzt, nicht möglich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall wurde durch die BV vereinbart, für jene DN, deren Dienstverhältnis über den 31.12.2016 hinaus andauert, die unkündbare BV über das „ASVG-Äquivalent“ (Anm der Bearbeiterin: Pensionsanspruch gegenüber der AG) einvernehmlich zu beenden und ua den betroffenen DN eine Abfindung für finanzielle Nachteile zu leisten. Ein solcher Fall – die Gültigkeit der Betriebsvereinbarung vorausgesetzt – ist in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht jenem eines schlichten Verlustes des betrieblichen Pensionsanspruches als Folge des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis iSd § 311 ASVG nicht gleichzuhalten.
Die Dienstverhältnisse an sich (nämlich von definitiv gestellten Bankbediensteten) haben sich weder durch einen Wechsel des DG noch dadurch geändert, dass von einem Dienstverhältnis in ein anderes Dienstverhältnis (zB ohne Definitivstellung) gewechselt worden wäre. Soweit die AG vorgebracht hat, dass im Falle von Übertritten ihrer DN in die ASVG-Pflichtversicherung durch eine „Entpragmatisierung“ trotz Fortdauer des Dienstverhältnisses von der PVA stets § 311 ASVG angewendet worden sei, übersieht sie, dass aus einer bloßen Verwaltungspraxis (oder auch Rsp der Höchstgerichte allein) schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf einen bestimmten Inhalt des Gesetzes abgeleitet werden kann. Ferner hat im vorliegenden Fall eben eine solche „Entpragmatisierung“ der DN und damit eine Änderung der Art des Dienstverhältnisses in dieser Hinsicht gerade nicht stattgefunden.
Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung des § 311a ASVG die Erhaltung der künftigen Pensionsansprüche durch die Übertragung in die gesetzliche SV überhaupt erst ermöglicht und damit rückwirkend eine die AG, die beschwerdeführende Partei des Anlassverfahrens, begünstigende Vorschrift geschaffen. § 311a ASVG ist daher nicht verfassungswidrig.39