4Anspruch auf Abfertigung bei Selbstkündigung auf Grund positiven Pensionsbescheides
Anspruch auf Abfertigung bei Selbstkündigung auf Grund positiven Pensionsbescheides
Ein AN kündigte sein seit länger als zehn Jahren bestehendes Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme seiner Alterspension, die ihm zuvor mittels rechtskräftigem Bescheid zugesprochen worden war. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Pensionsgewährung nicht vorgelegen waren. Daher verweigerte der AG die Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung, die nun vom AN mit seiner Klage geltend gemacht wurde.
Die Revision des Bekl gegen das klagsstattgebende Urteil des Berufungsgerichtes wurde vom OGH zurückgewiesen. Dem AN steht daher die Abfertigung zu.
Wenn ein AN gem § 23a Abs 1 AngG aus dem Grund der Inanspruchnahme einer Pension sein Dienstverhältnis nach zumindest zehn Jahren selbst kündigt, soll der gegenüber § 23 Abs 7 AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung des Angestellten gewahrt bleiben.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheids durch das Gericht hat nicht stattzufinden. Der am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte – wie hier der Bekl – wird nach der Rsp des OGH ebenfalls von der Gestaltungswirkung und der Tatbestandswirkung des Bescheids erfasst.
Nach Ansicht des OGH besteht daher in den Fällen des § 23a Abs 1 AngG bei positiver Erledigung eines Pensionsantrags nach Selbstkündigung eines DN der Abfertigungsanspruch unabhängig davon zu Recht, ob die tatsächlichen materiellen Voraussetzungen für die Pensionsgewährung vorlagen oder der DN bei Stellung seines Pensionsantrags gutgläubig war.