RauchArbeitsrecht 2017 – ASoK-Spezial
Linde Verlag, Wien 2017, 96 Seiten, kartoniert, € 26,–
RauchArbeitsrecht 2017 – ASoK-Spezial
Schon der Titel des Buches „ASoK Spezial – Arbeitsrecht 2017“ spiegelt das Ziel des Autors wider. Bei dem Buch handelt es sich nicht etwa um eine strukturierte Aufbereitung des österreichischen Arbeitsrechts, sondern vielmehr bietet Thomas Rauch mit seinem Buch einen Überblick über Gesetzesnovellen, aktuelle Judikatur und andere Themengebiete, die in der arbeitsrechtlichen Praxis von Bedeutung sind.
Das Buch umfasst 96 Seiten und gliedert sich im Wesentlichen in fünf Teile. Im ersten Abschnitt bietet der Autor einen Überblick über aktuelle Gesetzesänderungen, vor allem im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts. Besonders ausführlich wird das mit 1.1.2017 neu in Kraft getretene Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) behandelt.
Im zweiten und dritten Kapitel, welches mit rund 75 Seiten den umfassendsten Teil und somit den Schwerpunkt des Buches darstellt, bietet Rauch einen Auszug ausgewählter aktueller Judikatur. Der Autor untergliedert die aktuelle Judikatur nach Themenbereichen, wie etwa Gleichbehandlung, Abfertigung und Entlassung. Besonders ausführlich ist Rauch auf die Entscheidung im Zusammenhang mit der Mischberechnung bei Sonderzahlungen bei unterjährigem Wechsel des Arbeitszeitausmaßes eingegangen.
Hervorzuheben ist im zweiten Kapitel der Praxistipp, der sich im Anschluss an die jeweilige Zusammenfassung der Entscheidung findet. Auffallend ist allerdings, dass sich dieser offenbar eher an AG, Personalverrechner sowie Berater auf AG-Seite richtet.
Abschließend bietet der Autor einen Überblick über Services und Internetseiten, die für arbeitsrechtliche Praxis von Interesse sein können, sowie eine Übersicht über aktuelle, für die Praxis relevante Werte, zB die Geringfügigkeitsgrenze.
Wie schon eingangs erwähnt, handelt es sich bei dem Buch nicht um ein gezieltes Nachschlagewerk. Es eignet sich aber sehr gut, um sich einen Überblick über die aktuellen Gesetzesänderungen sowie Gerichtsentscheiden zu verschaffen.62