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Vorliegen eines Entlassungsgrundes – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO

CHRISTOSKARIOTIS

Im vorliegenden Fall hat der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte Geschäftsführer einer AG dem AN gegenüber in einem Lokal, in dem sich beide befanden, mehrfach die Äußerung abgegeben „… es geht nicht mehr …“. Anstatt die Schlüssel auszuhändigen, hat der AN das Lokal verlassen. Der Geschäftsführer hat sohin die fristlose Entlassung ausgesprochen und begründete diese mit der Vertrauensunwürdigkeit des AN.10

Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Vertrauensunwürdigkeit verneint. Der OGH hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

In seiner rechtlichen Begründung führt der OGH aus, dass die Beurteilung, ob das Verhalten des AN den vom AG herangezogenen Entlassungsgrund verwirklicht, eine Frage des Einzelfalls ist, die – von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann.

Das Berufungsgericht war zum Ergebnis gekommen, dass dem Kl kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass er in der festgestellten zweifelhaften Situation dem Geschäftsführer der Bekl die Schlüssel zu den Betriebsräumlichkeiten nicht sofort aushändigte, sondern das Lokal verließ. Diese Beurteilung ist nach Ansicht des OGH vertretbar. Zu bedenken ist dabei, dass der Geschäftsführer der Bekl so stark alkoholisiert war, dass die Polizei seine Einvernahme nicht durchführen konnte. Auch war für den Kl nicht klar erkennbar, ob der Geschäftsführer mit der mehrfachen Äußerung, „es geht nicht mehr“, eine Kündigung oder eine Entlassung artikulieren wollte.

Wenn der Kl in dieser Situation zunächst von einer Kündigung (mit Kündigungsfrist) ausging und die Schlüssel nicht sofort, sondern erst am Folgetag zurückgab, ist die Verneinung einer Vertrauensunwürdigkeit des AN hier jedenfalls vertretbar.