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Auslagerung von Dienstleistungsaufgaben zwecks Kosteneinsparung als rationalisierungsbedingter Kündigungsgrund

AMIRCORDIC

Die Kündigung des damals 47-jährigen Kl, durch die seine Interessen wesentlich beeinträchtigt wurden, war zwecks Restrukturierung des mit Verlust wirtschaftenden Unternehmens ausgesprochen worden. Die EDV-Administrationstätigkeit des Kl und eines weiteren Mitarbeiters, der selbst gekündigt hatte, wurde an ein Drittunternehmen ausgelagert, womit die laufenden Kosten verringert werden konnten. Rund eineinhalb Monate nach Ende des Dienstverhältnisses des AN wurde über das Unternehmen des AG das Sanierungsverfahren eröffnet.

Danach mussten Teilbetriebe geschlossen und Filialen verkauft werden. Der Kl konnte im Unternehmen nicht mehr beschäftigt werden.

Der Kl focht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Die Vorinstanzen gelangten zum Er-11gebnis, dass die Abwägung zwischen den Interessen des Kl und jenen des AG zugunsten des AG ausschlägt und wiesen die Klage ab. Der OGH hielt diese Ansicht für zumindest nicht unvertretbar und wies die außerordentliche Revision des Kl zurück.

Wenn feststeht, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten AN beeinträchtigt sind und andererseits betriebliche Erfordernisse seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen, sind diese Voraussetzungen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des gesetzlichen Kündigungsschutzes erfüllen zu können.

Die Zweckmäßigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen des AG kann vom Gericht nicht überprüft werden, sondern lediglich, ob die Kündigung geeignet ist, die Wettbewerbschancen des Unternehmens zu verbessern. Dies haben die Vorinstanzen ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum bejaht.

Der AN argumentiert, dass seine Weiterbeschäftigung jedenfalls nach der Selbstkündigung seines Arbeitskollegen zumutbar wäre. Dabei übergeht er, dass der Arbeitsplatz dieses Kollegen ebenfalls nicht nachbesetzt wurde und weggefallen ist, sodass er dem Kl nicht angeboten werden musste. Die Ersparnis des AG bestand nicht nur in der Differenz zwischen den Lohnkosten des Kl und dem Werklohnlohn des Drittunternehmens, sondern auch im gänzlichen Wegfall der Lohnkosten seines Kollegen. Einen angesichts der bisherigen Tätigkeit ungewöhnlichen Arbeitsplatz (nach dem Revisionsvorbringen mit 50 %-iger Reduktion der Arbeitszeit) muss der AG nicht von sich aus anbieten. Wird durch Auslagerung von Dienstleistungsaufgaben an ein externes Unternehmen eine wesentliche Kosteneinsparung bewirkt, dann kann darin ein rationalisierungsbedingter Kündigungsgrund liegen. Die Auslagerung von Aufgaben ganzer Abteilungen könnte allenfalls einen Teilbetriebsübergang iSd § 3 AVRAG bewirken, was im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen war.