9Keine Vergleichbarkeit der Tätigkeit von „fliegenden Köchen“ auf Langstreckenflügen mit jener der Senior-Flugbegleiter
Keine Vergleichbarkeit der Tätigkeit von „fliegenden Köchen“ auf Langstreckenflügen mit jener der Senior-Flugbegleiter
Die Bekl ist als Caterer Vertragspartnerin eines Flugunternehmens und liefert auf den Flügen die Bordverpflegung. Auf Langstreckenflügen stellt die Bekl ua auch sogenannte „fliegende Köche“ bei, die für die Passagiere der Business Class die von der Bekl halbfertig vorbereiteten Speisen an Bord fertig zubereiten. Die beiden Kl waren als „fliegende Köche“ bei der Bekl tätig und wurden nach dem KollV für Arbeiter im Österreichischen Hotel- und Gastgewerbe entlohnt.
Die Kl behaupteten das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung iSd § 4 AÜG und forderten mit ihren Klagen – gestützt auf § 10 AÜG – die Zahlung von Entgeltdifferenzen auf Basis des KollV für das Bordpersonal der maßgeblichen Fluglinien (folglich: KollV Bord). Demnach seien sie als Senior-Flugbegleiter einzustufen und zu entlohnen, weil ihr Tätigkeitsfeld mit dem der Stammbeschäftigten des Flugunternehmens vergleichbar sei.
Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab und begründeten dies damit, dass die von den Kl behauptete Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit jener der Senior-Flugbegleiter nicht gegeben sei und somit § 10 AÜG nicht zur Anwendung komme. Insofern könne die Frage, ob die Voraussetzungen einer Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, dahin gestellt bleiben. Der OGH wies die ordentliche Revision der Revisionswerber als nicht zulässig zurück. Die Frage der Vergleichbarkeit der im Einzelfall konkret festgestellten Tätigkeit eines DN mit den im KollV festgelegten Einstufungskriterien bildet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Nach Ansicht des OGH ist die Beurteilung des Berufsgerichts vertretbar, wonach sich die beiden hier zu beurteilenden Berufsbilder bei Gesamtbetrachtung nur im Getränke- und Speiseservice, das für beide nicht die Hauptaufgabe, sondern nur eine Nebentätigkeit darstellt, überschneiden, sich hingegen die Haupttätigkeiten der Kl als „fliegende Köche“ von jenen der Senior-Flugbegleiter nicht nur ihrer Art, sondern auch ihrer Qualifikation nach erheblich unterscheiden.
ANMERKUNG DES BEARBEITERS: Interessant an dieser E ist, dass weder das OLG noch der OGH prüften, ob überhaupt eine Arbeitskräfteüberlassung vorlag und so § 10 AÜG grundsätzlich anzuwenden gewesen wäre. |
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