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Einmalige Sonderdotierung der Deckungsrückstellung der aktiven ArbeitnehmerInnen – keine unsachliche Ungleichbehandlung von Pensionisten

MARTINACHLESTIL

Der Kl war bis 31.12.2011 bei der Bekl beschäftigt. Er hat Anspruch auf eine Betriebspension aus einer beitragsorientierten Pensionskassenzusage. In einer BV hatte sich die Bekl verpflichtet, mindestens 75,1 % am Grundkapital der überbetrieblichen Pensionskasse zu halten. 2012 stimmte der BR dem Entfall dieser Mindestanteilsklausel gegen Zahlung eines Sonderbeitrags in die Deckungsrückstellung der aktiven AN zu.

Der Kl begehrt nun von der Bekl auch in seine Deckungsrückstellung einen entsprechenden Betrag an die Pensionskasse zu zahlen. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH teilte diese Ansicht und wies die außerordentliche Revision des Kl zurück.

Bei Eingriff durch einen KollV oder eine BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden. Da der Zeitfaktor im betrieblichen Geschehen eine bedeutende Rolle spielt, werden auf dieser Basis – etwa durch Stichtagsregelungen – vorgenommene Differenzierungen als sachlich gerechtfertigt anerkannt; so ist nach der Judikatur eine Regelung, die zwischen Bediensteten des Aktivstandes und solchen des Ruhestandes unterscheidet, mit dem Gleichheitsgebot grundsätzlich vereinbar, weil hier nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt wird. Bei Einschränkung oder Widerruf von Pensionsanwartschaften der Aktiven und Leistungen an Pensionisten begründen unsachliche Differenzierungen einen Angleichungsanspruch (§ 18 Abs 1, 3 BPG). Eine solche Maßnahme liegt aber hier nicht vor.

Für den OGH war daher die Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine einmalige Sonderdotierung zur Deckungsrückstellung nur für zu einem bestimmten Stichtag aktive AN keine unsachliche Ungleichbehandlung darstellt, nicht korrekturbedürftig. Dementsprechend musste auch nicht geprüft werden, inwieweit § 18 Abs 2 BPG überhaupt auf den Fall einer einmaligen Sonderdotierung Anwendung findet.