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Kündigung eines begünstigten behinderten Arbeitnehmers – Berechnung der Kündigungsentschädigung

MARTINACHLESTIL

Mit vorliegendem Beschluss bestätigt der OGH die bisherige Rsp zur Frage der Berechnung der Kündigungsentschädigung bei einer gegenüber einem begünstigten behinderten AN ausgesprochenen Kündigung, deren Wirksamkeit vom AN akzeptiert wird.

Einem begünstigten behinderten AN kommt im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses grundsätzlich unwirksamen Kündigung (§ 8 Abs 2 BEinstG) ein Wahlrecht zu: Er hat die Möglichkeit, entweder auf dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren.

Nach herrschender Auffassung ist die Kündigungsentschädigung ein Schadenersatzanspruch, der gem § 29 AngG in Höhe der vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für jenen Zeitraum gebührt, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den AG hätte verstreichen müssen. Die Rsp wendet bei der Berechnung der einem begünstigten behinderten AN zustehenden Kündigungsentschädigung (wegen der Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis) die Bestimmungen des § 1158 Abs 3 ABGB und des § 21 AngG analog an und bemisst die Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht; auch die Kündigungstermine sind einzuhalten.