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Beim Kündigungsgrund des § 88 Abs 2 Z 9 Nö LBG ist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem Ersatzarbeitsplatz nicht zu prüfen

RICHARDHALWAX
§ 88 Abs 2 Z 9 Nö LBG

Der (1974 geborene) Kl war seit 2007 in einem sozialpädagogischen Betreuungszentrum der Bekl als Lehrmeister in der Lehrwerkstätte Gärtnerei beschäftigt. Die Bekl kündigte mit Schließung und Stilllegung der Lehrwerkstätte das Dienstverhältnis zum 31.12.2016 auf. Der Kl erachtete die Kündigung als unrechtmäßig.

Nach Ausschöpfung des Instanzenzugs wies der OGH die außerordentliche Revision des Kl mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Gemäß der im konkreten Fall anzuwendenden Bestimmung des § 88 Abs 2 Z 9 Nö LBG liegt ein Grund, der das Land zur Kündigung berechtigt, insb bei Bediensteten vor, deren Kündigung wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem das 50. Lebensjahr vollendet ist und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht wurden.

Diese Regelung stimmt inhaltlich mit jener des § 32 Abs 1 lit g VBG 1948 in der bis 31.12.1998 in Kraft gestandenen Fassung überein, zu der Rsp vorliegt.

Seit der zum 1.1.1999 erfolgten Novellierung durch BGBl I 1999/10 hat der Strukturkündigungsgrund des (nunmehr) § 32 Abs 4 VBG 1948 dagegen als weitere Voraussetzung, dass keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Versetzungsbereich der Personalstelle besteht. Diese Erhöhung des Bestandschutzes wurde vom Landesgesetzgeber jedoch nicht nachvollzogen. Beim Kündigungsgrund des § 88 Abs 2 Z 9 Nö LBG kommt es daher weiterhin nicht auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem Ersatzarbeitsplatz an. Eine planwidrige Lücke wurde darin nicht gesehen.