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Neuzuteilung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Sachmittel durch den Personalausschuss: kein Verstoß gegen das Beschränkungsverbot

MARTINACHLESTIL

Der Kl ist AN der Bekl und Organmitglied des gem § 19 Abs 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) errichteten Personalausschusses. Im Zuge des den Kl betreffenden Entlassungsverfahrens nahm die Bekl dem Kl an Sachmitteln, die sie dem Personalausschuss zur Verfügung gestellt hatte, das Dienstfahrzeug sowie das Mobiltelefon ab. Mit seiner Klage und dem gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Einstweilige Verfügung vom 1.4.2016 begehrte der Kl von der Bekl die Ausfolgung dieser Sachmittel und stützte sich auf das Beschränkungsverbot des § 65 Abs 3 PBVG. Nach Erlassung einer Einstweiligen Verfügung händigte die Bekl dem Kl am 28.4.2016 diese Sachmittel wieder aus. Am 2.5.2016 zog der Personalausschuss im Rahmen einer am 25.4.2016 beschlossenen Neuordnung der Sachmittelzuweisung die dem Kl bislang beigestellten Sachmittel (ua Dienstfahrzeug und Mobiltelefon) ein und teilte ihm anstelle dessen als Sachmittel ein Poolauto des Personalausschusses auf Antrag je nach Verfügbarkeit und einen Festnetztelefonanschluss zur Nutzung zu. Der Kl sah sich dadurch weiterhin in seinen Rechten beschränkt.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies das Begehren des Kl auf Ausfolgung der genannten Sachmittel ab, ließ aber die Revision mit der Begründung zu, dass zur Frage der Verletzung des Beschränkungsverbots nach dem PBVG durch Sachmittelentziehung der Betriebsinhaberin bei nachfolgender Sachmittelneuverteilung durch das Belegschaftsorgan keine Rsp vorliege. Der OGH wies die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Der Anspruch auf Sachmittelbeistellung gem § 47 zweiter Satz PBVG steht dem Personalaus-95schuss als Organ der Arbeitnehmerschaft im Ganzen zu. Die interne Aufteilung der vom AG beigestellten Sachmittel ist Sache des Personalausschusses, der Betriebsinhaber hat darauf keinen Einfluss. Insofern ist das Eigentumsrecht des Betriebsinhabers durch die betriebsverfassungsrechtlich begründete Verfügungsbefugnis des BR über die zur Verfügung gestellten Gegenstände eingeschränkt. Zu dem für die Entscheidung über das Ausfolgungsbegehren des Kl maßgeblichen Zeitpunkt, dem 24.2.2017 (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz), hatte der Kl als Organmitglied des Personalausschusses aber keinen individuellen Anspruch mehr gegen die Bekl auf Ausfolgung dieser Sachmittel. Der Kl hatte die ihm von der Bekl nach Erlassung der Einstweiligen Verfügung wieder ausgefolgten Sachmittel aufgrund der Neuzuteilung der Sachmittel durch den Personalausschuss diesem rückgestellt. Die Bekl war und ist also gar nicht mehr im Besitz dieser Sachmittel. Die Bekl ist aber auch an die interne Neuzuteilung des Personalausschusses gebunden. Ein Verstoß der Bekl gegen das Beschränkungsverbot des § 65 Abs 3 PBVG liegt daher nicht (mehr) vor.