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Geltendmachung von Gehaltsdifferenzen aufgrund unrichtiger Einstufung auch für die Zukunft wirksam

MANFREDTINHOF
§ § 28 f SWÖ-KollV

Eine AN hatte mit Schreiben vom 15.2.2012 sowie mit Schriftsatz vom 17.5.2012 Gehaltsdifferenzen wegen unrichtiger kollektivvertraglicher Einstufung geltend gemacht, danach kam es zu keinen weiteren schriftlichen Geltendmachungen mehr. Der AG berief sich auf den Verfall der 2015 klagsweise geltend gemachten Entgeltdifferenzen.

Die kollektivvertraglichen Verfallsfristen verfolgen den Zweck, dem AG möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Auffassung des AN bestehen. Es soll somit verhindert werden, dass der AG über zu liquidierende Ansprüche im Unklaren gelassen wird und dadurch in Beweis-98schwierigkeiten gerät. Auch durch die Geltendmachung von Ansprüchen schon vor deren (hier im KollV geregelten) Fälligkeit wird aber dieser Zielsetzung entsprochen.

Wenn das Berufungsgericht daher aufgrund des Schreibens vom 15.2.2012 und des Schriftsatzes vom 17.5.2012 davon ausgeht, dass die AN mit der Forderung einer Einstufung zumindest in die Verwendungsgruppe 6 des anzuwendenden KollV für einen objektiven Erklärungsempfänger erkennbar auch die Gehaltsdifferenz, die sich daraus ergibt, nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft geltend gemacht hat, ist das nicht korrekturbedürftig. Gerade bei Forderungen aus einer behaupteten falschen Einstufung für die ausgeübte Tätigkeit kann der AG in der Regel nicht davon ausgehen, dass diese sich nur auf zurückliegende Perioden beschränken und der AN für die Zukunft bereit ist, die geringere Einstufung zu akzeptieren.