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Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem § 20 Abs 1 VBG – mangels konkreter Vereinbarung über die Dauer der Herabsetzung ist von der höchstmöglichen fünfjährigen Befristung auszugehen

CHRISTOSKARIOTIS

Die Kl vereinbarte mit der Bekl die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem § 20 Abs 1 VBG iVm §§ 50a bis 50d BDG 1979 ab dem Schuljahr 2013/2014. Im Hinblick auf die Dauer der gewünschten Herabsetzung des Stundenausmaßes enthielt der Antrag der Kl keine nähere Konkretisierung.

Die Kl stellte nicht in Frage, dass auf ihr Vertragsverhältnis gem § 20 Abs 1 VBG 1948 die Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der AG zu vereinbaren ist.

Nach § 50a Abs 2 BDG 1979 wird die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam, wobei sie aber nach § 20 Abs 1 Z 2 VBG 1948 die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten darf.

Die Kl vertritt den Standpunkt, dass mangels konkreter Vereinbarung über die Dauer der Herabsetzung nach dem Gesetzeswortlaut von einer einjährigen Befristung auszugehen sei. Das OLG kam jedoch zum Ergebnis, dass es mangels Vereinbarung eines kürzeren Herabsetzungszeitraums nur auf die gesetzliche Höchstbefristung ankomme, weshalb von einer Befristung von fünf Jahren auszugehen sei.

Der OGH hat die Revision der Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen und verneinte die von der Kl behauptete Zweifelsregel, dass bei Fehlen einer Fristangabe im Antrag zwingend von einer einjährigen Dauer auszugehen wäre. Eine solche Zweifelsregel lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut, der lediglich eine unterjährige Änderung der Wochendienstzeit auf Grundlage des § 50a BDG 1979 untersagt, noch der einschlägigen Rsp entnehmen. Nach der Judikatur des VwGH, dem in Bezug auf die Auslegung des Verwaltungsrechts die höchstgerichtliche Leitfunktion zukommt, ist eine Entscheidung über einen Antrag nach § 50a BDG 1979 erst dann zu treffen, wenn der Antragsteller auch den gewünschten Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit konkretisiert hat (VwGH 12.5.2010, 2009/12/0081). Diese Entscheidungsvoraussetzung wäre unnötig, wenn im Zweifel ohnehin eine einjährige Befristung zum Tragen käme.

Im Anlassfall stand daher für den OGH bindend fest, dass der Kl von der Bekl die beantragte Herabsetzung des Stundenausmaßes ab dem Schuljahr 2013/14 ohne (dh ohne kürzere als die nach dem Gesetz höchstmögliche) Befristung bewilligt wurde. Sie hat sich dagegen auch nicht gewandt und keine Überschreitung ihres Antrags geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ohne im Einzelfall aufzugreifenden Rechtsirrtum sowohl eine automatische Beendigung der Herabsetzung nach Ablauf eines Jahres als auch einen Rechtsanspruch der Kl auf antragsgemäße vorzeitige Beendigung nach § 50d Abs 1 BDG 1979 iVm § 20 VBG 1948 verneint.99