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Hinweise auf Erkrankung und häufige Arztbesuche im Bewerbungsverfahren als Vereitelungshandlung

BIRGITSDOUTZ

Einer Arbeitslosen wurde seitens des Arbeitsmarktservice (AMS) eine kollektivvertraglich entlohnte Vollbeschäftigungsstelle zugewiesen. Die potentielle AG legte aufgrund des vorgesehenen Aufgabenbereiches besonderen Wert auf eine verlässliche und zuverlässige Mitarbeiterin, die „im nächsten halben Jahr nicht sofort ausfällt“. Obwohl dies der Arbeitslosen im Erstgespräch von der AG mitgeteilt wurde, erwähnte sie nichts von den von ihr erlittenen Verkehrsunfällen und den unmittelbar bevorstehenden (teils stationären) Behandlungen. Von diesen Umständen erfuhr die potentielle AG erst durch ein E-Mail der Beschwerdeführerin, in dem diese nicht nur auf die bevorstehenden Behandlungen bzw einen geplanten Rehabilitations- bzw Kuraufenthalt aufmerksam machte, sondern auch erwähnte, ihr sei von ihrer früheren Auftraggeberin, einer Stiftung, aufgrund der Behandlungen zum Vorwurf gemacht worden, unzuverlässig zu sein, und sie habe wegen dieses Vorwurfs keine Aufträge mehr von der Stiftungsleiterin erhalten. Da die101potentielle AG aufgrund dieses E-Mails befürchtete, mit der Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin zu bekommen, die jederzeit und auf unvorhergesehene Zeit ausfallen kann, sagte sie einen zur Klärung der Formalitäten im Hinblick auf die bereits beabsichtigte Anstellung der Beschwerdeführerin geplanten Gesprächstermin kurzfristig ab und nahm von deren Einstellung Abstand.

Das AMS sperrte daraufhin der Arbeitslosen mit Bescheid die Notstandshilfe mit der Begründung, dass die Arbeitslose eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe und keine Gründe für eine Nachsicht vorgelegen seien. Dagegen brachte die Arbeitslose eine Beschwerde ein und führte aus, dass sie nachweislich arbeitswillig sei und alles gemacht habe, um dem Stellenangebot nachkommen zu können. Sie habe bei der DG vorgesprochen, doch sei ihr das persönliche Gespräch wegen Zeitmangels nicht gewährt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung hat das AMS die Beschwerde abgewiesen. Der Arbeitslosen sei bewusst gewesen, dass ein E-Mail mit dem Hinweis auf ihre Unzuverlässigkeit geeignet sei, den DG von einer Einstellung abzuhalten. Dadurch habe sie das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vereitelt. Die Arbeitslose brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein.

Das BVwG hat die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Arbeitslose mit der Absendung des E-Mails an die potentielle DG die Anstellung vereitelt hat, zumal sie im offenkundigen Wissen war, dass diese auf der Suche nach einer verlässlichen und vertrauenswürdigen Mitarbeiterin war. Das BVwG hat auf die bereits vorliegende Judikatur des VwGH vom 4.4.2002, 2002/08/0051 verwiesen, wonach die Betonung auf eine Erkrankung und auf die häufig notwendigen Arztbesuche als Vereitelungshandlung zu qualifizieren ist. Die Arbeitslose hat dadurch, dass sie die unfallbedingten Folgen des Verkehrsunfalls, die daraus resultierenden Behandlungen im Krankenhaus und mögliche künftig Rehabilitations- und Kuraufenthalte in den Vordergrund gerückt hat, gegenüber der potentiellen DG ihre gesundheitliche Eignung, die zugewiesene Beschäftigung zuverlässig und ohne (überraschenden) Ausfall auszuüben, in Zweifel gezogen. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde von einer Vereitelung der angebotenen Anstellung ausgegangen ist.