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Mündliche Einstellungszusage schließt Zumutbarkeit einer anderweitigen Bewerbung nicht aus

BIRGITSDOUTZ

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen mit Bescheid vom 10.9.2015 die Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.8.2015 bis 1.10.2015 gesperrt. Die Sperre hat das AMS damit begründet, dass sich der Arbeitslose auf den vom AMS am 30.7.2015 zugewiesenen Stellenvorschlag bei der Firma M-R nicht beworben habe. Dagegen brachte der Arbeitslose eine Beschwerde ein und begründete diese damit, dass er sich auf das zugleich vom AMS zugewiesene Stellenangebot bei der Firma E beworben habe. Von dieser Firma habe er auch eine telefonische Zusage erhalten. Trotz dieser Zusage sei es aber dann nach mehreren Wochen zu keiner Anstellung gekommen. Mit Beschwerdevorentscheidung hat das AMS die Beschwerde abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Arbeitslose einen Vorlageantrag ein.

Das BVwG hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer mündlichen Zusage auf ein endgültiges Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vertraut hat, zumal vor allem in der Tischlerbranche Arbeitsverhältnisse von der hohen Auftragsvolatilität abhängig sind. Das Argument, dass sich der Beschwerdeführer bei der Firma M-R nicht beworben habe, weil er bereits eine Zusage seitens der Firma E erhalten habe, geht laut BVwG in Leere, insb da die in Aussichtstellung einer Beschäftigung keinen Grund darstellt, um die Zumutbarkeit einer anderweitigen Bewerbung auszuschließen. Der Arbeitslose hätte sich auch auf das Stellenangebot der Firma M-R bewerben und so seine Chance auf eine Einstellung erhöhen können. Der Beschwerdeführer hätte auch mit keinen negativen Konsequenzen bei der Firma M-R zu rechnen brauchen, wenn er aufgrund einer späteren definitiven Zusage von der Firma E bei der Firma M-R abgesagt hätte. Der Beschwerdeführer hat somit ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln.102