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Verlängerung der Rahmenfrist nur um Zeiträume, die innerhalb der Rahmenfrist liegen oder in sie hineinreichen

BIRGITSDOUTZ

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 7.11.2016 auf Notstandhilfe abgelehnt. Der Beschwerdeführer war bis 1995 unselbstständig bei verschiedenen AG beschäftigt. Danach übte er von 1998 bis 2009 eine selbstständige Tätigkeit aus und war in diesem Zeitraum auch in der KV und in der PV nach dem GSVG pflichtversichert. Im Anschluss an die selbstständige Tätigkeit bezog er bis 31.5.2010 Leistungen aus der AlV. Da er dem AMS bekanntgegeben hatte, dass er ab 1.6.2010 im Ausland sei, wurde die Notstandhilfe mit 31.5.2010 eingestellt. Bei den bis zur neuerlichen Antragstellung auf Notstandshilfe erfolgten Auslandsaufenthalten war der Beschwerdeführer weder krankennoch pensionsversichert.103

Das AMS begründete die Ablehnung der Notstandshilfe damit, dass dem Antrag des Beschwerdeführers wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist gem § 37 AlVG keine Folge gegeben werden kann. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das AMS ab. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

Das BVwG gab der Beschwerde statt und führte aus, dass die in § 37 erster Satz AlVG festgelegte Frist von fünf Jahren für die Gewährung des Fortbezuges der Notstandshilfe nach deren Unterbrechung iSd zweiten Satzes der Bestimmung gem § 81 Abs 10 AlVG (diese Übergangsregelung sieht eine Verlängerung der Fortbezugsfrist um Zeiten einer vor Schaffung des „Opting-in“ für Selbstständige ausgeübten krankenversicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit vor, Anm der Bearbeiterin) um die Zeitspanne der krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten nach dem GSVG vom 1.11.1998 bis zum 31.7.2009 verlängert werde, sodass ihm Notstandshilfe zustehe. Das AMS brachte Revision gegen die E des BVwG ein.

Der VwGH hat das Erk des BVwG aufgehoben und darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der fünfjährigen Frist iSd § 37 AlVG (hier: vom Beginn des 1.6.2010 bis zum Ablauf des 31.5.2015) voraussetzt, dass der Zeitraum der Pflichtversicherung in der PV nach dem GSVG in ihr liegt oder in sie hineinreicht, was in Anbetracht des Pflichtversicherungszeitraums vom 1.11.1998 bis zum 31.7.2009 nicht der Fall ist. Auch § 81 Abs 10 AlVG kann nicht so verstanden werden, dass die fünfjährige Fortbezugsfrist des § 37 AlVG durch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG, die weder innerhalb der Fortbezugsfrist liegt noch in diese hineinreicht, verlängert werden könnte.