64

Unterscheidung zwischen ärztlicher Hilfe und Heilmittel bei Kostenerstattung

FRANJOMARKOVIC

Dem Kl wurde durch einen Augenfacharzt das Medikament „Avastin“ injiziert. Die Injektion stellte der Arzt dem Kl mit Honorarnote in Höhe von € 330,– in Rechnung. Er kalkulierte diese Gesamtkosten so, dass er € 185,– für die ärztliche Leistung veranschlagte und den Restbetrag auf € 330,– (daher € 145,–) als Aufwand für die Kosten des Präparats weiter verrechnete. Für das Medikament lag weder eine Verordnung bzw ein Privatrezept noch eine saldierte Originalhonorarnote über dessen Erwerb in einer Apotheke vor.

Die Bekl erstattete dem Kl die Kosten der Heilbehandlung in Höhe von € 148,– (das sind 80 % von € 185,–) und lehnte mit dem angefochtenen Bescheid die Gewährung einer höheren Kostenerstattung ab.

In seiner außerordentlichen Revision argumentierte der Kl sein Begehren damit, dass die ärztliche Leistung ohne die gleichzeitige Verabreichung des Medikaments nicht denkbar sei. Sie sei als Einheit zu beurteilen, über die der Arzt auch insgesamt eine Honorarnote ausgestellt habe. Der Anspruch sei daher nicht nach § 136 Abs 2 ASVG (Heilmittel), sondern gem § 135 ASVG (ärztliche Hilfe) zu beurteilen.

Der OGH zieht eine deutliche Trennlinie zwischen ärztlicher Hilfe und Heilmittel: Ärztliche Hilfe ist dadurch gekennzeichnet, dass sie eine qualifizierte Dienstleistung darstellt, während Heilmittel keine Dienstleistung, sondern Sachen sind. Im konkreten Fall kann nach Ansicht des OGH nicht von einer als Einheit zu beurteilenden ärztlichen Leistung ausgegangen werden. Die Kosten der ärztlichen Hilfe waren zu erstatten; die Kosten des Medikaments sind mangels Vorliegens einer Verordnung (bzw eines Privatrezepts) oder einer Honorarnote, aus der der Bezug des Medikaments von einer Apotheke ersichtlich wäre, nicht zu erstatten.112