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Angemessenheit der Kosten für die Zahnbehandlung als Tatfrage nicht revisibel

ALEXANDERDE BRITO

Der 1996 geborene Kl erlitt bei einer Sportverletzung diverse Zahnschäden. Der Unfall war einem Arbeitsunfall gleichgestellt. Unstrittig war, dass die bekl Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) aus diesem Unfall grundsätzlich leistungspflichtig ist.

Das Erstgericht verpflichtete die AUVA zu einem Kostenersatz in Höhe des arithmetischen Mittelwertes zwischen der Unter- und Obergrenze der Kosten. Im Rechtsmittelverfahren war nur mehr die Höhe des Kostenersatzes strittig.

Das Berufungsgericht lehnte eine weitere Kostenübernahme ab. Nach § 189 Abs 1 ASVG bestehe bei subsidiärer Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers nur ein Anspruch in dem Umfang, in dem diese Leistungen in der KV zu erbringen seien. Der Versehrte habe einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung nach § 202 Abs 1 ASVG, nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel. Nach § 202 Abs 4 ASVG gebühre dem Versehrten, wenn er die Hilfsmittel selbst beschafft habe und die Beschaffung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrag, den der Träger der UV hätte aufwenden müssen. Der Kl habe daher keinen Anspruch darauf, die gesamten im Heil- und Investitionsplan angeführten Kosten von der Bekl abgegolten zu erhalten. Der Kl ist nicht dadurch beschwert, dass das Erstgericht das arithmetische Mittel der Ober- und Untergrenze der Kosten als die maßgeblichen Beträge angesehen habe. Es sei naheliegend, dass es dem Unfallversicherungsträger sogar möglich wäre, die vom Kl gewünschte Versorgung zu einem niedrigeren Preis zu erbringen. Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob in der UV im Rahmen der Kostenübernahme für Zahnbehandlungs- und Zahnersatzleistungen Kosten nur in Höhe des angemessenen Mittelwerts bzw des arithmetischen Mittels der Ober- und Untergrenze der angemessenen Kosten oder vielmehr auch Kosten, die sich im Oberbereich der angemessenen Kosten befinden, zu übernehmen seien.

Der OGH hielt jedoch die Revision für nicht zulässig. Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, bei denen es sich hinsichtlich der Feststellung der angemessenen Kosten am Gutachten des medizinischen Sachverständigen orientierte, wurden vom Kl nicht ausdrücklich mit Beweisrüge bekämpft. Er erhob nur eine Rechtsrüge, in der er ua ergänzende Feststellungen zur angemessenen Höhe der Kosten aus dem Sachverständigengutachten begehrte. Diese Ausführungen behandeln Fragen der Beweiswürdigung. Die in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts enthaltenen Schlussfolgerungen zur Möglichkeit des Unfallversicherungsträgers, die gewünschte Versorgung mit Kronen- Implantat und Keramiken sogar zu niedrigeren als den zugesprochenen Kosten zu erbringen, sind dem Tatsachenbereich zuzuordnen und damit als Tatsachenfeststellungen zu behandeln. Die Angemessenheit der Kosten für die Zahnbehandlung des Kl ist eine Tatfrage und damit nicht revisibel. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.