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Feststellung einer „Hilfsarbeitertätigkeit“ gibt keinen Aufschluss über Bestehen eines Berufsschutzes

FRANJOMARKOVIC

Die Kl absolvierte in Bosnien eine Ausbildung zur Krankenschwester. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war sie 85 Monate als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester berufsschutzerhaltend tätig, sowie sieben Monate in einem Heim als „Hilfsarbeiterin“ beschäftigt. Eine weitere Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf war nicht mehr möglich, die berufliche Rehabilitation ausgeschlossen. Mit ihrem medizinischen Leistungskalkül waren jedoch verschiedene nicht qualifizierte Tätigkeiten vereinbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren aufgrund des fehlenden Berufsschutzes ab und das Berufungsgericht bestätigte diese E. Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Kl statt, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Ob Berufsschutz vorliegt, ist stets von Amts wegen zu prüfen. Die Klärung dieser Frage ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass eine Versicherte eine qualifizier-119te Tätigkeit ausübte, bedarf es keiner Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit.

Die Ausführung des Erstgerichts in seinen Feststellungen, die Kl sei als „Hilfsarbeiterin“ beschäftigt gewesen, ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung – Hilfsarbeiter ist ein Rechtsbegriff –, der mangels Feststellung der genauen Art der von der Kl ausgeübten Tätigkeit die Tatsachengrundlage fehlt. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben; im fortzusetzenden Verfahren werden Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit der Kl im Rahmen der Hilfsarbeitertätigkeit zu treffen sein.