35

Kein Günstigkeitsvergleich nach Ausübung gesetzlich vorgesehener Übertrittsoption in anderen Kollektivvertrag

KLAUSBACHHOFER

Auf das Dienstverhältnis der seit 2006 bei der Bekl beschäftigten Kl war zunächst die Dienstordnung der Angestellten der Österreichischen Post AG (KV alt) als KollV anzuwenden. Der befristete Vertrag wurde in der Folge dreimal um je zirka ein Jahr verlängert. Vor Ablauf der letzten Befristung vereinbarten die Parteien ein unbefristetes Dienstverhältnis, das dem ab 1.8.2009 geltenden neuen KollV für Bedienstete der Österreichischen Post AG (KV neu) unterliegen sollte.

Die Kl begehrte die Differenz zwischen dem nach dem KollV neu bezahlten und dem höheren Entgelt nach dem KollV alt für den Zeitraum Juni 2013 bis Februar 2016.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies hingegen das Klagebegehren ab und gab der von der Bekl erhobenen Berufung teilweise Folge.

Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene außerordentliche Revision der Kl wurde vom OGH zurückgewiesen.

In seiner rechtlichen Beurteilung hob der Gerichtshof zunächst hervor, dass sich die Revision nicht gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht wendet, § 19 Abs 7 Poststrukturgesetz (PTSG) räume auch den „Altmitarbeitern“ der Bekl grundsätzlich eine Optionsmöglichkeit auf Übertritt in den neuen KV ein. Mit der Erklärung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der KV neu gelten soll, begibt sich der betroffene DN in den persönlichen Geltungsbereich des KollV, ohne dass darüber hinaus ein Günstigkeitsvergleich nach § 3 ArbVG vorzunehmen wäre.

Grundsätzlich gilt mit der Ausgliederung nach dem PTSG zwar das allgemeine (Individual-)Arbeitsrecht, aber nur sofern im Ausgliederungsge-77setz nicht sondergesetzliche Regelungen vorhanden sind. § 19 Abs 7 PTSG stellt eine solche Sonderregelung dar, die keine Einschränkung auf günstigere Bestimmungen des KV neu, sondern die Anwendung des KollV „nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen“ vorsieht.

Zuletzt verneinte der OGH im Einklang mit dem Berufungsgericht das Vorliegen einer relevanten Drucksituation der Kl. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass kein Verzicht auf bereits erworbene Ansprüche (wie zB fällige Entgelt- oder Urlaubsansprüche), sondern eine ausdrücklich erklärte, teilweise verschlechternde, einvernehmliche Vertragsänderung für die Zukunft vorliegt. Freilich könne eine solche „Verschlechterungsvereinbarung“ rechtswirksam nur im Rahmen der durch Gesetz, KollV oder BV normierten Mindesterfordernisse vorgenommen werden. Im konkreten Fall liege durch die Anwendung des KV neu aber kein Verstoß gegen höherrangige Normen vor, da das Gesetz diese Möglichkeit, sofern der AN eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, ausdrücklich vorsieht.