Neuregelung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall
Neuregelung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall
Am 12.10.2017 verabschiedete der Nationalrat mehrere Gesetzesnovellen,* die eine teilweise Angleichung der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zwischen Angestellten und Arbeitern vorsehen. Am 25.10.2017 erteilte der Bundesrat als zweite Kammer der Bundesgesetzgebung seine Zustimmung zur Angleichung der Kündigungsfristen, der einheitlichen Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit sowie der Angleichung der Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Gründen. Der folgende Beitrag soll neben den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unglücksfall bzw Arbeitsunfall und Berufskrankheit die diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen, die grundsätzlich mit 1.7.2018 in Kraft treten, darstellen.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall*) ist nur für einen befristeten Zeitraum vorgesehen. Die Entgeltfortzahlung steht außerdem nur zu, wenn die Verhinderung nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Anspruchsvoraussetzungen für Arbeiter (§ 2 EFZG, § 1154b ABGB) sowie für Angestellte (§ 8 Abs 1 und 2 AngG) sind teilweise unterschiedlich geregelt. Beiden, Arbeitern sowie Angestellten, steht ein Entgeltanspruch gegen den AG in voller Höhe bis zur Dauer von sechs Wochen zu. Dieser Anspruch erhöht sich auf acht Wochen, wenn das128Arbeitsverhältnis fünf Jahre, auf zehn, wenn es 15 Jahre und zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat (Senioritätsprinzip). Weites behalten beide Gruppen für jeweils weitere vier Wochen den Anspruch auf das halbe Entgelt. * Erhöht sich während einer Krankheit die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches (zB von sechs auf acht Wochen) aufgrund der Dienstzugehörigkeit („Etappensprung“), so gebührt dem AN sofort, also auch schon für den laufenden Krankenstand, der höhere Anspruch.*
Unterschiedlich ist die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit geregelt. Bei Angestellten erhöht sich die Entgeltfortzahlungsdauer bei Arbeitsunfall* dabei auf mindestens acht Wochen. Das bedeutet, dass für Angestellte der Arbeitsunfall arbeitsrechtlich wie eine Krankheit behandelt wird. Eine Verlängerung der Entgeltfortzahlung tritt daher bei einem Arbeitsunfall nur ein, wenn dem Angestellten aufgrund der Dienstzeit (unter fünf Jahren) nur sechs Wochen volle Entgeltfortzahlung zustehen würden, da sich dieser Zeitraum um zwei Wochen im Falle eines Arbeitsunfalles erhöht. Arbeiter hingegen haben gem § 2 Abs 5 EFZG bei Arbeitsunfällen einen zusätzlichen eigenen Anspruch von acht bzw zehn Wochen (nach 15 Dienstjahren) je Arbeitsunfall, der unabhängig von den Entgeltfortzahlungsansprüchen wegen Krankheit pro Anlassfall besteht.
Der Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht weiters darin, dass bei Angestellten zwischen Erst- und Wiedererkrankung (auch Folgeerkrankung genannt) unterschieden wird. Im Gegensatz dazu wird bei Arbeitern bei Berechnung der Entgeltfortzahlungsdauer auf das Arbeitsjahr abgestellt. Die Unterscheidung zwischen Erst- und Wiedererkrankung spielt vor allem bei mehreren Erkrankungen hintereinander eine wichtige Rolle.
Die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches für Ersterkrankungen richtet sich nach § 8 Abs 1 AngG.* Als Ersterkrankung wird einerseits die erste Erkrankung nach Dienstantritt bei einem AG sowie andererseits alle weiteren Erkrankungen, die jeweils nach einem krankenstandsfreien Zeitraum von mindestens sechs Monaten auftreten („neuerliche“ Ersterkrankung), verstanden. Liegt zwischen erkrankungsbedingten Dienstverhinderungen eine Zeitspanne von mindestens einem halben Jahr, so gebührt immer der in Abs 1 geregelte Vollanspruch.*
Liegen zwischen Ersterkrankung und zwei oder mehreren folgenden Erkrankungen weniger als ein halbes Jahr, so werden die folgenden Erkrankungen als Wiedererkrankungen bezeichnet. Dabei ist es unerheblich, ob die einzelnen Krankheiten auf derselben oder einer anderen Ursache beruhen.*
Als Wiedererkrankung wird daher jede Erkrankung innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes nach Ende der Ersterkrankung bezeichnet.
Bei einer abermaligen Dienstverhinderung (Wiedererkrankung) innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes wird zunächst der nicht ausgeschöpfte Rest des Anspruchs nach § 8 Abs 1 AngG verbraucht. Wird durch die Dauer der Wiedererkrankungen die Entgeltfortzahlungspflicht laut § 8 Abs 1 AngG überschritten, so steht im Falle einer Wiedererkrankung dem Angestellten ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch in halber Höhe gem § 8 Abs 2 AngG zu. Bei Wiedererkrankungen steht jedoch Entgeltfortzahlung nur höchstens so lange zu wie im Falle der Ersterkrankung. *
Um festzustellen, ob nun eine Erst- oder Wiedererkrankung vorliegt, ist daher der Zeitpunkt des Wiederantritts des Dienstes nach der ersten Dienstverhinderung kalendermäßig zu fixieren. Jede nach dem so ermittelten Halbjahr eintretende Erkrankung gilt daher als Ersterkrankung. Es ist für die Berechnung einer neuerlichen Ersterkrankung unerheblich, ob innerhalb der Halbjahresfrist Wiedererkrankungen aufgetreten sind.* Für eine neuerliche Ersterkrankung und dem damit verbundenen Vollanspruch nach § 8 Abs 1 AngG ist daher ausschließlich das Verstreichen der Halbjahresfrist berechnet vom Zeitpunkt des Wiederantritts des Dienstes nach der ersten Dienstverhinderung ausschlaggebend.129
Dienstjahre | Vollanspruch gem § 8 Abs 1 AngG | Ermäßigter Anspruch § 8 Abs 2 AngG | max. pro Krankheit |
bis 5. Dienstjahr | 6 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt | 6 Wochen halbes, 4 Wochen viertel Entgelt | 10 Wochen |
im 6. bis 15. Dienstjahr | 8 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt | 8 Wochen halbes, 4 Wochen viertel Entgelt | 12 Wochen |
im 16. bis 25. Dienstjahr | 10 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt | 10 Wochen halbes, 4 Wochen viertel Entgelt | 14 Wochen |
ab dem 26. Dienstjahr | 12 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt | 12 Wochen halbes, 4 Wochen viertel Entgelt | 16 Wochen |
Arbeitern, die innerhalb eines Arbeitsjahres durch Krankheit erstmalig dienstverhindert sind, gebührt gem § 2 Abs 1 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für dieselbe Dauer wie Angestellten nach § 8 Abs 1 AngG. Anders als die Bestimmungen des AngG stellt § 2 Abs 4 EFZG auf das Arbeitsjahr* ab und nimmt für Arbeiter keine Differenzierung zwischen Erst- und Wiedererkrankung vor. Daher muss anlässlich eines Krankenstandes zuerst geprüft werden, ob der Arbeiter im betreffenden Arbeitsjahr aufgrund Krankheit schon dienstverhindert war. Ist dies der Fall, kann der Arbeiter nur noch einen eventuell bestehenden Restanspruch nach § 2 Abs 1 EFZG ausschöpfen. Ist der Anspruch ausgeschöpft, steht dem Arbeiter kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr gegen den AG zu. Für Arbeiter ist kein weiterer ermäßigter Anspruch wie für Angestellte gem § 8 Abs 2 AngG vorgesehen. Jedoch entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuerlicher Entgeltanspruch. Für den neuerlichen Anspruch ist es unerheblich, ob das neue Arbeitsjahr während einer laufenden Dienstverhinderung eintritt.* Im Ergebnis steht dem Arbeiter daher in den ersten fünf Dienstjahren für jedes Arbeitsjahr ein maximales Kontingent von sechs Wochen voller und vier Wochen halber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zur Verfügung.
Dienstjahre | Entgeltfortzahlungsanspruch | Entgeltanspruch pro Arbeitsunfall |
bis 5. Dienstjahr | 6 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt | 8 Wochen volles Entgelt |
im 6. bis 15. Dienstjahr | 8 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt | 8 Wochen volles Entgelt |
im 16. bis 25. Dienstjahr | 10 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt | 10 Wochen volles Entgelt |
ab dem 26. Dienstjahr | 12 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt | 10 Wochen volles Entgelt |
Im Folgenden soll die Rechtsangleichung im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dargelegt werden und einerseits die Änderungen im AngG sowie im EFZG skizziert und andererseits die Übergangsbestimmungen erläutert werden.
Mit der Gesetzesnovelle* wurde eine Angleichung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit an das System der Entgeltfortzahlung der Arbeiter* nach dem EFZG vorgenommen. Dadurch wird auch bei Angestellten nun bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungsdauer auf das Arbeitsjahr abgestellt. Für das AngG bedeutet das, dass die Wiedererkrankungsregel des § 8 Abs 2 AngG („Topf 2“ ermäßigter Anspruch) entfällt und es bei mehrmaligen Krankenständen zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten innerhalb eines Arbeitsjahres kommt, wie es derzeit auch schon bei Arbeitern praktiziert wird.
Weiters erhalten Angestellte durch den neu eingeführten § 8 Abs 2a AngG einen zusätzlichen eigenen Anspruch bei Arbeitsunfällen im Ausmaß von acht Wochen, der sich auf zehn Wochen erhöht, wenn das Dienstverhältnis länger als 15 ununterbrochene Dienstjahre gedauert hat. Dieser zusätzliche Anspruch war bis dato nur bei Arbeitern vorgesehen. Durch den neu eingeführten § 8 Abs 9 AngG kann künftig durch KollV oder BV vereinbart werden, dass der Anspruch auf Ent-130geltfortzahlung sich nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet.
Weiters wurde das AngG* und das EFZG* dahingehend novelliert, dass Angestellte und Arbeiter schon bereits nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses einen Entgeltanspruch in der Höhe von acht Wochen volles Entgelt erhalten (zuvor erst nach fünf Dienstjahren). § 9 AngG und § 5 EFZG sehen künftig vor, dass auch bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit bestehen bleibt, was bis dahin nur der Fall war, wenn der AN gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder den AG ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des AN trifft.
Dienstjahre | Krankheit/Unglücksfall | Arbeitsunfall/Berufskrankheit |
bis zum 1. Dienstjahr | 6 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt pro Arbeitsjahr | 8 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall |
im 2. bis 15. Dienstjahr | 8 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt pro Arbeitsjahr | 8 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall |
im 16. bis 25. Dienstjahr | 10 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt pro Arbeitsjahr | 10 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall |
im 26. Dienstjahr und darüber | 12 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt pro Arbeitsjahr | 10 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall |
Das Berufsausbildungsgesetz wurde dahingehend geändert, dass Lehrlingen im Krankheitsfall ein Anspruch von acht Wochen volle Lehrlingsentschädigung sowie bis zur Dauer von weiteren vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen KV gebührenden Krankengeld pro Lehrjahr zusteht.
Alle die Entgeltfortzahlung betreffenden Änderungen treten mit 1.7.2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30.6.2018 begonnenen Arbeitsjahren eintreten. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gilt die Neuregelung ab Beginn dieses Arbeitsjahres.*
Inkrafttreten: 1.7.2018
Die neue Rechtslage findet auf Dienstverhinderungen des Angestellten, die ab dem 1.6.2019 (Beginn des Arbeitsjahres nach Inkrafttreten) entstehen, Anwendung. Bis zum 1.6.2019 gilt die alte Fassung* der Bestimmungen des AngG über die Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Die Änderungen für Dienstverhinderungen im Krankheitsfall finden erst auf Dienstverhinderungen Anwendung, die in nach dem 30.6.2018 begonnenen Arbeitsjahren eintreten.
Beginn des Dienstverhältnisses | alte Rechtlage | neue Rechtslage |
1.6.2017 | für Erkrankungen bis 30.5.2019 | für laufende bzw neue Erkrankungen ab 1.6.2019 (neuer Vollanspruch) |
Krankheit von 1.3. bis 28.6.2019
Beginn des Arbeitsjahres: 1.6.2019
Der Entgeltfortzahlungsanspruch stellt sich im Beispiel Ia wie folgt dar:
Für die Dauer der Krankheit (Beginn 1.3.2019) bis zum Beginn des Arbeitsjahres (1.6.2019) gelten die Bestimmungen für Angestellte idF vor der Gesetzesänderung.
Daher hat der Angestellte bis zum Beginn des Arbeitsjahres am 1.6.2019 Anspruch auf sechs Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt. Nach den zehn Wochen Entgeltvorzahlung ist der Anspruch erschöpft. Die Übergangsbestimmung sieht für Fälle, bei denen die Dienstverhinderung über das Arbeitsjahr hinausgeht, vor, dass für diese Dienstverhinderungen, die zu diesem Zeitpunkt laufen, die Neuregelung ab Beginn des Arbeitsjahres eintritt.
Das bedeutet im angeführten Beispiel, dass dem Angestellten ab dem 1.6.2019 ein neuerlicher Anspruch auf acht Wochen volles (aufgrund der Erhöhung des Anspruchs auf acht Wochen nach bereits einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses) und vier Wochen halbes Entgelt zusteht. Daher131hat der Angestellte von 1.6. bis zum 28.6.2019 (vier Wochen) Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung durch den AG.
Da aber auf das Arbeitsjahr umgestellt wurde, verbleiben dem Angestellten nach der neuen Rechtslage nur mehr vier Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt im Falle von Erkrankungen, die bis zum Beginn des neuen Arbeitsjahres am 1.6.2020 auftreten.
Krankheit 1.3.–28.6.2019 | alte Rechtslage 1.3.–30.5.2019 | neue Rechtslage* 1.6.–28.6.2019 | neue Rechtslage restl. Anspruch im Arbeitsjahr |
EFZ-Anspruch | volles Entgelt 1.3.–11.4. (6 Wochen) | volles Entgelt 1.6.–28.6. (4 Wochen) | volles Entgelt 4 Wochen |
halbes Entgelt 12.4.–10.5. (4 Wochen) | halbes Entgelt 4 Wochen | ||
kein Entgeltanspruch 11.5.–30.5. |
Derzeit gibt es in Österreich 859 gültige Kollektivverträge. * Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in den Kollektivverträgen vielfach unterschiedlich geregelt. Im Folgenden wird die Übergangsbestimmung im Hinblick einer Besserstellung im KollV bezüglich § 8 Abs 1 AngG dargestellt. *
Gem Art X Abs 2 Z 17 AngG* bleiben Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für DN günstigere Regelungen auf Entgeltfortzahlung als nach § 8 Abs 1 AngG in der neuen Fassung vorsehen, aufrecht.
Ein KollV erweitert die Entgeltfortzahlungsdauer nach § 8 Abs 1 AngG alt laut folgender Tabelle:
Dienstjahre | volles Entgelt | halbes Entgelt |
im 1. bis 5. Dienstjahr | 6 Wochen | 4 Wochen |
im 6. bis 10. Dienstjahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
im 11. bis 15. Dienstjahr | 10 Wochen | 8 Wochen |
im 16. bis 22. Dienstjahr | 12 Wochen | 8 Wochen |
im 23. und darüber | 14 Wochen | 8 Wochen |
Wendet man nun die Bestimmung gem Art X Abs 2 Z 17 AngG auf den vorliegenden KollV an (wobei günstigere kollektive Regelungen als nach § 8 Abs 1 AngG neu aufrecht bleiben), ergeben sich folgende Entgeltfortzahlungszeiten:*
Dienstjahre | volles Entgelt | halbes Entgelt |
bis zum 1. Dienstjahr | 6 Wochen | 4 Wochen |
im 1. bis 5. Dienstjahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
im 6. bis 10. Dienstjahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
im 11. bis 15. Dienstjahr | 10 Wochen | 8 Wochen |
im 16. bis 22. Dienstjahr | 12 Wochen | 8 Wochen |
im 23. und darüber | 14 Wochen | 8 Wochen |
Gem Art X Abs 2 Z 18 AngG* gilt für DN, für welche Normen der kollektiven Rechtsgestaltung günstigere Regelungen zur Entgeltfortzahlung als nach § 8 Abs 2 AngG idF vor der Gesetzesänderung vorsehen, dass für die erfassten DN § 8 Abs 2 AngG bis zu einer Neuregelung im KollV weiterhin in der alten Fassung aufrecht bleibt.132