Jabornegg/Resch/FödermayrArbeitsrecht – Rechtstaschenbuch

6. Auflage, Manz Verlag, Wien 2017, XXXII, 436 Seiten, broschiert, € 49,80

FLORIANG.BURGER

Verlässlich nach drei Jahren seit der Vorauflage ist das Rechtstaschenbuch „Arbeitsrecht“ der Linzer Professoren Peter Jabornegg und Reinhard Resch in sechster Auflage erschienen. Nachdem Rudolf Strasser 2010 als Mitautor verstarb, erhielt das handliche Werk mit Barbara Födermayr wieder ein Autorentrio. In verlässlicher Weise wurde der aktuelle Rechtsstand – zB LSDBG (Rz 298 ff), Wiedereingliederungsteilzeit (Rz 191), Frauen-Quotenregelung im Aufsichtsrat (Rz 1229) – und neue Judikatur – etwa, dass die Parteien einer fakultativen BV die Nachwirkung im Kündigungsfall ausschließen können (OGH 18.8.2016, 9 ObA 18/16m, Rz 1055) – eingearbeitet. Gleichzeitig wurde die Neuauflage für ein gedecktes Facelifting genutzt: Manche Einleitungssätze wurden lesefreundlicher umgestaltet, Beispiele mit einem dezenten grauen Seitenbalken versehen, Aufzählungspunkte in Fließtext umgewandelt sowie die Hervorhebungen durch fette Schriftauszeichnung aus meiner Sicht zum Besseren komplett überarbeitet. Zusätzlich wurde der Text dort gestrafft, wo dies sinnvoll erscheint, ohne die inhaltliche Tiefe des Lehrbuches zu verringern. So wurden insb Judikaturketten mit Verweisen zu RIS-Rechtssätzen zusammengefasst und konsequent OGH-Urteile unter Wegfall weiterer Fundstellen auf ihr Aktenzeichen reduziert. Inhaltlich wurden zB der Verlust der Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes (Rz-alt 956b) oder die Herkunft der Bezeichnung „Boykott“ (Rz-alt 1030), die Aufteilungsschlüssel des (Zentral-) Betriebsrates (Rz-alt 1178, 1241) oder Mindermeinungen über unzulässige Betriebsvereinbarungen (Rz-alt 1634-1638) gestrichen. Andere Passagen wurden neu sortiert, zB besondere Teilzeitbeschäftigungen einschließlich Elternteilzeit (Rz 185 ff), Karenzierungsvereinbarungen (Rz 192 ff), die in den Vorauflagen noch im Kapitel zum Erholungsurlaub eingeordnet waren, oder die Rechtsgrundlagen der Arbeitskampffreiheit (Rz 823 ff). Am auffälligsten ist das Vorziehen der BV als ehemals 10. Kapitel des Kollektiven Arbeitsrechts zum 2. Kapitel der Aufgaben und Befugnisse der Belegschaft, wobei die Übersicht über die Arten der Befugnisse nunmehr grafisch umgesetzt wurde (Rz 1000). Neu sind auch zwei weitere grafische Darstellungen des Stufenbaus der Rechtsordnung (Rz 24) und zur arbeitnehmerähnlichen Person (Rz 48). Diese Ergänzungen und Umgestaltungen erzwangen auch eine komplette Neuzählung der Randzahlen, die in der 1. bis 5. Auflage noch unverändert blieben, auch, weil nicht mehr alle Absätze sklavisch eine Randzahl erhielten.

Ein vorzüglich lesbares Lehrbuch, das eine verständliche Gesamtschau des Arbeitsrechts bietet, konnte so weiter veredelt werden. Der größte Feind des Guten ist eben doch das Bessere.